VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_943/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_943/2018 vom 17.01.2019
 
 
6B_943/2018
 
 
Urteil vom 17. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mord; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Juli 2018 (SST.2017.319).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft X.________ vor, seiner Ehefrau A.________ am 4. November 2015 mit einem Küchenmesser 56 Stichverletzungen an Gesicht, Rumpf und Nacken sowie drei Schnittverletzungen an Hals, rechtem Oberschenkel und linkem Ringfinger mit begleitenden Verletzungen an Lunge, Leber und Halsgefässen zugefügt zu haben, sodass sie infolge Verblutens starb. Ausserdem habe er ihr durch Würgen und mehrfache Schläge unter anderem Kehlkopf und Nasenbein gebrochen.
1
Am 31. Oktober 2017 verurteilte das Bezirksgericht Laufenburg X.________ wegen Mordes zu 18 Jahren Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Berufung am 3. Juli 2018 ab.
2
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen vorsätzlicher Tötung zu höchstens 10 Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Prozessführung.
3
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation der Tat als Mord. Den Tatablauf bestreitet er nicht.
4
 
Erwägung 1.1
 
1.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).
5
1.1.2. Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1.1 f. und E. 2.4.1; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in BGE 141 IV 465).
6
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Tat als besonderes skrupellos beurteilt und als Mord wertet. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei äussert brutal vorgegangen und habe seiner Ehefrau durch Würgen, Schläge sowie mit einem Messer zahlreiche Verletzungen zugefügt. Letztere hätten zudem keinen plötzlichen und grossen Blutverlust bewirkt und zu keiner raschen Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit geführt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich das Opfer demnach in einem minutenlangen Todeskampf befunden und unvorstellbare Schmerzen sowie Ängste ausgestanden haben muss. Der Beschwerdeführer hat zudem auch dann nicht von seinem Opfer abgelassen, als es in den Garten flüchtete. Stattdessen ging er ohne Rücksicht auf dessen Leiden weiter auf das Opfer los, bis es keine Gegenwehr mehr leistete und schliesslich verblutete. Wenn die Vorinstanz die Tat als äussert grausam und abscheulich bezeichnet, ist dies nachvollziehbar. Angesichts der zahllosen, für sich genommen augenscheinlich nicht tödlichen Verletzungen hätte sich der Beschwerdeführer jederzeit eines besseren besinnen und vom Opfer ablassen können. Er nannte ferner keine plausible Erklärung für die Tat. Zwar hält ihm die Vorinstanz zugute, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, zumal es zuvor zu einem Streit gekommen war. Eine Affekthandlung verneint sie, primär unter Hinweis auf die konkrete Tatausführung und die Einschätzung des Gutachters, dennoch überzeugend. Demnach zeugten sämtliche Gewaltmethoden von einem grossen Kraftaufwand und setze zumindest der Übergang zur letzten, tödlichen Gewaltanwendung voraus, dass der Beschwerdeführer ein Messer an sich nahm, seiner fliehenden Ehefrau in den Garten folgte und den Angriff weiterführte. Das logische und zielgerichtete, auf veränderte Bedingungen reagierende Verhalten sei mit einer Affekttat nicht zu vereinbaren. Dagegen spricht ebenso, dass die Beziehung zur Ehefrau, auch vom Beschwerdeführer selbst, als gut beschrieben wurde. Die geltend gemachten Streitereien am Tattag sowie am Vorabend vermögen daher keine die besondere Skrupellosigkeit ausschliessende Konfliktsituation zu begründen. Dies gilt gleichfalls für mögliche Eifersucht auf einen gemeinsamen Bekannten, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine Affäre der Ehefrau bestanden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keinen diesbezüglichen Konflikt behauptet. Anders als im dem Urteil 6S.132/2001 vom 15. Juni 2001 zugrunde liegenden Sachverhalt war seine Familie intakt und konnte er den Alltag mittels einer befriedigenden 50%-Stelle strukturieren. Es ist somit mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau wegen eines Alltagsstreits bzw. aus einem nichtigen Grund oder - sofern dies aus Eifersucht geschah - aufgrund blosser Vermutungen tötete und dabei äusserst grausam und rücksichtslos vorging.
7
1.2.2. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers begründen ebenfalls keine Verletzung von Bundesrecht. Solches ist insbesondere nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz aus der Art der Tatausführung und der Nichtigkeit des Anlasses auf eine besondere Skrupellosigkeit schliesst. Sie verletzt auch nicht die Begründungspflicht, wenn sie - allein mangels Angaben des Beschwerdeführers - keine Ausführungen zu möglichen Tatmotiven und Hintergründen macht, wertet sie doch diese nicht zusätzlich als Mordmerkmal. Der Beschwerdeführer stach insgesamt 56 Mal auf seine wehr- und arglose, unbewaffnete Ehefrau ein, wobei die Stiche vornehmlich von hinten erfolgten, mithin keinerlei Abwehrmöglichkeit bestand. Ausserdem fügte er dem Opfer drei Schnittverletzungen u.a. am Hals zu und würgte es mit derartiger Kraft, dass der Kehlkopf barst. Er verfolgte das Opfer gar nach draussen, wo er den Blicken von Nachbarn ausgesetzt war. Er hat sich mithin selbst von der Gefahr, entdeckt zu werden, nicht von der Vollendung seiner Tat abbringen lassen. Diese Umstände, welche Gutachter und Vorinstanz zu Recht als logisches und zielgerichtetes, mit einer Affekttat nicht zu vereinbarendes Verhalten bezeichnen, mussten dem Beschwerdeführer bewusst sein. Es kann daher nicht gegen eine subjektive Mordqualifikation sprechen, dass die Tathintergründe unverständlich bleiben (dazu ausdrücklich Urteil 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3), zumal es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, sich dazu zu äussern und ein halbwegs nachvollziehbares Tatmotiv zu nennen. Er scheint im Übrigen zu verkennen, dass eine Mordqualifikation auch bei Vorliegen bloss eines belastenden Umstands in Frage kommt, namentlich, wenn wie vorliegend keine entlastenden Momente, etwa ein einfühlbares Motiv, ersichtlich sind (oben E. 1.1.2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, scheitert die Qualifikation der Tat als Mord ebenso wenig daran, dass diese nicht von langer Hand geplant war. Wenngleich ein Streit am Anfang stand, ist die Tat dennoch von einer äusserst beharrlichen und rücksichtslosen Vorgehensweise mit stetig eskalierender Gewalt allein seitens des Beschwerdeführers geprägt, wobei aufgrund der Akten von einem Kampf keine Rede sein kann. Entgegen seiner Darstellung sind im Übrigen bereits die Schläge ins Gesicht und das massive Würgen angesichts des "eigentlich nichtigen Alltagsstreits" als Reaktion auf ein Anschreien seitens der Ehefrau in keiner Weise nachvollziehbar. Dass dies erst Recht für die zahllosen Messerstiche gilt, bedarf keiner weiteren Erklärung.
8
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz eine besondere Konfliktsituation verneint und sich dabei auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Opfer fokussiert. Eine die Tat erklärende heftige Gemütsbewegung oder grosse seelische Belastungetwa aufgrund eines lange schwelenden Konflikts behauptet er gar nicht. Entgegen seiner Auffassung begründen die leichte Kränkbarkeit, episodischen depressiven Zustände und konstante Überforderungssituation aufgrund des - immerhin vier Jahre zurückliegenden - Kulturwechsels bei mangelnden kognitiven Ressourcen des Beschwerdeführers keine mit einem Affekt vergleichbare Konfliktsituation, zumal diese Umstände die Handlungs- und Steuerungsfähigkeit nicht einschränkten. Auch eine relevante psychische Beeinträchtigung oder Alkohol- oder Betäubungsmittelintoxikation im Tatzeitpunkt, welche die deutlich über das Mass des zur Tötung Notwendigen hinausgehende Gewaltausübung erklären könnten, bestanden nicht. Dies im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angerufenen Fall gemäss Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018. Sein Einwand, er habe aufgrund der gesamten Lebenssituation im Rahmen des eskalierenden Streits "besinnungslos" gehandelt, widerspricht im Übrigen, wie bereits mehrfach dargestellt, der nachvollziehbaren Einschätzung des forensischen Experten (oben E. 1.2.1). Dass sich der Beschwerdeführer widerstandslos verhaften liess, genügt nicht, um eine besondere Skrupellosigkeit zu verneinen, zumal das Verhalten nach der Tat insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (oben E. 1.1.2).
9
2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung.
10
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Dabei steht ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
11
2.2. Die Vorinstanz begründet auch die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Nicht zu beanstanden ist namentlich, dass die Vorinstanz angesichts der grossen Brutalität des Vorgehens und der Nichtigkeit des Anlasses von einem schweren bis sehr schweren Tatverschulden ausgeht. Dabei berücksichtigt sie die eingeschränkten kognitiven Ressourcen des Beschwerdeführers und konstante Überforderungssituation aufgrund der Vorgeschichte ausdrücklich. Dass sie dieser lediglich leicht verschuldensmindernd Rechnung trägt, ist nicht zu beanstanden, lässt sich doch die durch die Umstände bedingte psychische Auffälligkeit nach Einschätzung der psychiatrischen Expertin normalpsychologisch erklären. Sie wiegt mithin offenbar nicht schwer. Der Beschwerdeführer macht denn auch insoweit keine qualifizierte Ermessensverletzung geltend. Weitere Strafmilderungsgründe bringt er nicht vor und sind nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung zeugt die Tat von einer äussersten Geringschätzung menschlichen Lebens und rechtfertigt sich ein Abweichen von der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht. Die Vorinstanz wertet das Nachtatverhalten trotz hartnäckigen Leugnens der Tat neutral, wobei sie dem Beschwerdeführer eine mögliche retrograde Amnesie zugute hält. Die Freiheitsstrafe von 18 Jahren liegt insgesamt im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.
12
3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).