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Informationen zum Dokument  BGer 5A_37/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_37/2019 vom 16.01.2019
 
 
5A_37/2019
 
 
Urteil vom 16. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
 
U.________,
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Künzler.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbestimmungsrecht usw.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Dezember 2018
 
(3H 18 85 / 3U 18 106).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. März 2018 entzog die KESB U.________ der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter B.________, schränkte die elterliche Sorge in sämtlichen medizinischen und schulischen Belangen ein und brachte B.________ im Kinderspital V.________ und anschliessend in dessen Rehabilitationszentrum unter. Zudem wurde eine Pass-, Schriften- und Ausreisesperre verfügt, der persönliche Verkehr zwischen B.________ und ihrer Mutter geregelt und die Aufgaben der Beiständin angepasst. Für B.________ wurde eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314a bis ZGB angeordnet und Rechtsanwältin Diana Künzler eingesetzt. Mit vorsorglicher Verfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte die KESB die superprovisorischen Massnahmen. Mit vorsorglicher Verfügung der KESB vom 18. Oktober 2018 wurde B.________ im Rahmen der vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts per 19. Oktober 2018 in der Wohngemeinschaft C.________ in W.________ untergebracht und das Besuchsrecht der Mutter geregelt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 Beschwerde (Verfahren des Kantonsgerichts Luzern 3H 18 75; dazu Verfahren des Bundesgerichts 5A_36/2019).
1
Am 26. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 22. Mai 2018 und erneut gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2018. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 100.--.
2
Die Beschwerdeführerin hat am 28. Dezember 2018 dem Bundesgericht das soeben genannte Urteil (und dasjenige im Verfahren 3H 18 75) unkommentiert eingereicht, worauf ihr das Bundesgericht am 3. Januar 2019 mitgeteilt hat, gestützt darauf kein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Am 5. Januar 2019 hat sie sich per E-Mail an das Bundesgericht gewandt und am 7. Januar 2019 zahlreiche Unterlagen per Post eingereicht. Am 10. Januar 2019 (Postaufgabe) hat sie dem Bundesgericht eine schriftliche Beschwerde eingereicht.
3
2. Es ist unklar, ob die per Post eingereichte Beschwerde eigenhändig unterzeichnet wurde oder ob es sich bei der Unterschrift um eine Kopie handelt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich Weiterungen dazu. Im Übrigen ist die per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift ungültig (zu den Formerfordernissen elektronischer Zustellung Art. 42 Abs. 4 BGG).
4
Das angefochtene Urteil betrifft eine vorsorgliche Massnahme, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
3. Die Beschwerdeführerin gibt ihrer Hoffnung Ausdruck, bald wieder mit ihrer Tochter zusammen zu sein und beruft sich auf den Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK). Sie stellt jedoch keine Anträge und setzt sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Die blosse Auflistung von Verfassungs- und weiteren Normen genügt dazu nicht. Des Weiteren kritisiert sie die Arbeit ihrer früheren Anwältin und macht geltend, ein neuer Rechtsanwalt sei nötig. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass das Bundesgericht ihr einen Anwalt bestellen müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), noch legt sie dar, weshalb ihr das Kantonsgericht einen Anwalt hätte bestellen müssen. Soweit sie zu kritisieren scheint, dass ihre frühere Anwältin keine Beschwerde verfasst hat, womit die Beschwerdefrist verpasst wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen des Rechtsvertreters dem Vertretenen zugerechnet werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sich gegebenenfalls eine neue Rechtsvertretung zu suchen oder selber Beschwerde zu erheben (was sie hinsichtlich der Verfügung der KESB vom 18. Oktober 2018 denn auch rechtzeitig getan hat; dazu Urteil des Kantonsgerichts im Verfahren 3H 18 75).
6
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
7
4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin D.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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