VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1328/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1328/2018 vom 15.01.2019
 
 
6B_1328/2018
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Üble Nachrede und versuchte Nötigung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. November 2018
 
(4M 18 98).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 22. November 2018 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Kantonsgericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Gegenstand der Beurteilung kann nur die Frage der Berufungserklärung sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nicht. Stattdessen beklagt er sich über Diskriminierung und Behördenwillkür seit November 2012, kritisiert, dass auf seine Beweisanträge nicht eingetreten und sein Umfeld nicht befragt wurde, und führt aus, weshalb er die Beschwerde an das Bundesgericht ohne Rechtsvertretung einreicht. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb das Kantonsgericht mit der Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Sie entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).