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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1316/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1316/2018 vom 15.01.2019
 
 
6B_1316/2018
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Folter usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. November 2018 (UE180284-O/IMH).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. Juli 2018 Strafanzeige gegen zwei Angestellte einer Justizvollzugsanstalt, eine Adjunktin des Bewährungs- und Vollzugsdienstes sowie unbekannte Mitarbeiter des Migrationsamtes des Kantons Zürich wegen Drohung, Nötigung und falscher Anschuldigung. Die Beschuldigten hätten ihn aus rassistischen Gründen missbraucht, durch Folter misshandelt, in Haft versetzt und während vieler Jahren erpresst. Die Staatsanwaltschaft nahm eine Untersuchung am 3. Oktober 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2018 ab. Zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
 
3. In Zürich haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH).
 
4. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbaren Beschuldigten beurteilen sich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist deshalb zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Abgesehen davon ergibt sich aus der Beschwerde auch nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte und aus welchem Grund das Strafverfahren an die Hand hätte genommen werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Erwägungen des Obergerichts überhaupt Bezug nimmt, bringt er damit lediglich zum Ausdruck, dass er mit seiner Verurteilung, dem Strafvollzug, der nicht gewährten bedingten Entlassung sowie dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung nicht einverstanden ist. Indessen lässt sich seiner Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
 
5. Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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