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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1141/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1141/2018 vom 15.01.2019
 
 
6B_1141/2018
 
 
Urteil vom 15. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2018 (BK 18 289).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 7. Juni 2018 das vom Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. November 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 3. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzliche Nachfrist bis zum 3. Januar 2019 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die beiden mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen wurden zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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