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Informationen zum Dokument  BGer 5A_2/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_2/2018 vom 15.01.2019
 
 
5A_2/2018
 
 
Verfügung vom 15. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brandenberg,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG (Klagefrist),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 2. November 2017 (ZK2 2017 16).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Dezember 2017 (Postaufgabe vom 28. Dezember 2017) gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 2. November 2017 mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 (Postaufgabe 31. Dezember 2018) zurückgezogen hat,
 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch das präsidierende Mitglied infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG),
 
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, da der Beschwerdegegner gemäss (der vom Beschwerdeführer mit dem Beschwerderückzug eingereichten) Erklärung vom 11. Dezember 2018 auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet hat,
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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