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Informationen zum Dokument  BGer 1C_602/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_602/2016 vom 15.01.2019
 
 
1C_602/2016
 
 
Verfügung vom 15. Januar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Robert Brunner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab / Sektion Recht.
 
Gegenstand
 
Beschluss des Kantonsrats über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Leistungsprüfung 2016),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2016 (5291 a).
 
 
Erwägungen:
 
Robert Brunner hat am 11. Januar 2019 seine Stimmrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Zürcher Kantonsrats vom 5. Dezember 2016 über die Genehmigung der Änderung der Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich zurückgezogen.
1
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
2
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- trägt der Beschwerdeführer.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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