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Informationen zum Dokument  BGer 5A_29/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_29/2019 vom 11.01.2019
 
 
5A_29/2019
 
 
Urteil vom 11. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2018 (ZK 18 557, ZK 18 558).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ ist dem Bundesgericht aus einer Vielzahl von Verfahren in verschiedenen Angelegenheiten bestens bekannt. Vorliegend geht es um die Verfügung des Obergerichtes des Kantons Bern vom 3. Dezember 2018, mit welcher im Ehescheidungsverfahren sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner Berufung abgewiesen und ein Kostenvorschuss einverlangt wurde.
1
Hiergegen hat A.________ am 9. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den sinngemässen Begehren, er halte an seinem Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter und die weiteren Teilnehmer seines Spruchkörpers fest und bitte um unentgeltliche Rechtspflege; das Obergericht sei anzuweisen, die Beschwerde ohne Einforderung eines Kostenvorschusses durch eine neutrale Fachperson wohlwollend zu prüfen.
2
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3
Wie bereits die Berufungsschrift enthält auch die Beschwerde in erster Linie allgemeine Polemik. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal sie sich höchstens am Rand auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezieht.
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2. Der verlangte Ausstand des obergerichtlichen Instruktionsrichters wird mit dem absurden Argument begründet, durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im familiären Verhältnis zwischen Vater und Tochter seelischer Schaden angerichtet. Sachgerichtete Gründe - d.h. solche, die sich einem der in Art. 47 Abs. 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Ausstandsgründe zuordnen lassen - werden nicht genannt, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet bleibt und auf sie nicht eingetreten werden kann.
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Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74) und Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO die Antwort geben wird auf die Frage, ob der Richter, welcher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat, beim Entscheid in der Sache wird mitwirken können. Ferner kann ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht, eine Abteilung oder einen Spruchkörper erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3).
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3. Auch im Zusammenhang mit der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege scheitert die Beschwerde daran, dass sich der Beschwerdeführer - ausser durch polemische Bemerkungen - nicht mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Aussichtslosigkeit der Berufung auseinandersetzt.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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5. In Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren scheint der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Soweit es sich anders verhalten sollte, wäre ein solches jedenfalls abzuweisen, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an aussichtslos war und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG).
9
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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