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Informationen zum Dokument  BGer 5D_207/2018  Materielle Begründung
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BGer 5D_207/2018 vom 10.01.2019
 
 
5D_207/2018
 
 
Urteil vom 10. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staat Freiburg,
 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 12. November 2018 (102 2018 276, 102 2018 277).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheiden vom 26. September 2018 hat das Bezirksgericht Greyerz in den Betreibungen Nr. xxx (gegen A.________) und yyy (gegen B.________) des Betreibungsamtes des Greyerzbezirks dem Staat Freiburg für die Gemeindesteuer des Steuerjahrs 2016 definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'345.20 nebst Zins, Gebühren und Kosten.
1
Dagegen beschwerten sich die Beschwerdeführer mit separaten Eingaben vom 6. Oktober 2018. Mit Urteil vom 12. November 2018 hiess das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerden der Beschwerdeführer teilweise gut und erteilte die Rechtsöffnung infolge Teilzahlung durch die Beschwerdeführer lediglich für Fr. 210.80 nebst Zins. Nicht bestritten hätten die Beschwerdeführer, dass ein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Beträge vorliege.
2
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 haben sich die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil an das Kantonsgericht gewandt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit separaten Eingaben vom 7. Januar 2019 haben die Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Nicht einzugehen ist jedoch auf die Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2019. Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 15. November 2018 entgegengenommen, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am Montag, 17. Dezember 2018 (Art. 45 Abs. 1 BGG) abgelaufen ist. Die Beschwerdeergänzung ist verspätet.
4
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerdeführer zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen beziehen sie sich auf einen Verkehrsunfall vom 7. Mai 1973, der zur Invalidität von A.________ geführt haben soll, wobei seither eine durch die Gemeinde U.________ und die kantonale Steuerverwaltung verschuldete Ungerechtigkeit andauern soll. Die Beschwerdeführer bestreiten die kantonsgerichtliche Darstellung, wonach A.________ davon ausgehe, in der Schulzeit durch die Gemeinde U.________ geschädigt worden zu sein. Dieser Umstand ist für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht relevant. Nicht ersichtlich ist, inwiefern für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren von Belang sein könnte, ob der angebliche Unfallverursacher C.________ A.________ noch Geld schuldet. Unklar bleibt ferner, ob die Beschwerdeführer ihre Steuerpflicht in grundsätzlicher Hinsicht bestreiten wollen. Mangels konkreter Auseinandersetzung mit der als Rechtsöffnungstitel dienenden Veranlagungsanzeige vom 16. Juni 2017 ist auch darauf nicht einzugehen. Soweit sie am Rande geltend machen, es habe keine Gerichtsverhandlung stattgefunden, belegen sie nicht, dass sie eine mündliche Verhandlung verlangt hätten.
6
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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