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Informationen zum Dokument  BGer 4A_649/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_649/2018 vom 10.01.2019
 
 
4A_649/2018
 
 
Urteil vom 10. Januar 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bank B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Germann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
gerichtliche Hinterlegung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
 
vom 30. Oktober 2018 (ZA 18 13).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2018 beim Kantonsgericht Nidwalden ein Gesuch gegen den Beschwerdeführer und weitere Parteien einreichte mit dem Antrag, es sei ihr zu gestatten, den aktuellen Saldo des Mietzinskautionskontos Nr. xxx im Betrag von Fr. 50'007.75 gerichtlich zu hinterlegen, und es sei die entsprechende gerichtliche Hinterlegungsstelle zu bezeichnen;
 
dass das Kantonsgericht Nidwalden das Gesuch mit Urteil vom 4. September 2018 guthiess, das aktuelle Mietzinskautionskonto Nr. xxx als Hinterlegungsstelle bezeichnete und weitere Anträge der Parteien abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
 
dass das Obergericht des Kantons Nidwalden auf eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 4. September 2018 erhobene Berufung mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 10. Dezember 2018 eine vom 19. November 2018 datierende Eingabe einreichte und erklärte, die Entscheide des Kantonsgerichts Nidwalden vom 4. September 2018 sowie des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 30. Oktober 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in der Folge zwei weitere Eingaben mit einer vom 10. Dezember 2018 datierenden korrigierten Beschwerdeschrift einreichte;
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 30. Oktober 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, womit die Frage der Rechtzeitigkeit der ergänzenden Beschwerdeeingaben nicht vertieft zu werden braucht;
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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