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Informationen zum Dokument  BGer 6B_793/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_793/2018 vom 09.01.2019
 
 
6B_793/2018
 
 
Urteil vom 9. Januar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Daniel Häring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln; Nötigung; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Juni 2018 (SB.2016.110).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 23. September 2016 wegen Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von A.________, Nötigung von B.________ und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.--. Von folgenden Vorwürfen sprach es ihn frei: Drohung zum Nachteil von A.________, Tätlichkeiten und mehrfache Drohung zum Nachteil von C.________, versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil von B.________ sowie pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall. Das Verfahren hinsichtlich einer weiteren Beschimpfung zum Nachteil von A.________, angeblich begangen am 15. Januar 2015, stellte es mangels Strafantrages ein.
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Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass X.________ zwischen dem 3. Oktober 2012 und dem 13. Januar 2015 A.________ drohte, er werde ihn vor das jüngste Gericht bringen und ihn als Scheiss-Schweizer betitelte. Zudem habe er am 15. Januar 2015 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit A.________ und C.________ bei seiner Wegfahrt ein Rotlicht missachtet. Schliesslich ging das Strafgericht davon aus, X.________ habe am 6. Mai 2015 den Fussgänger B.________ nach einer verbalen Auseinandersetzung durch langsames Vorwärtsfahren mit seinem Fahrzeug zur Freigabe der Fahrbahn bewegen wollen. B.________ sei gezwungen gewesen, sich auf die Kühlerhaube zu setzen und anschliessend wieder herunterzurutschen, da X.________ sein Fahrzeug eingesetzt habe, um den Weg freizumachen.
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B.
 
Am 8. Juni 2018 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ wegen Nötigung zum Nachteil von B.________ und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 66 Tagessätzen zu Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 440.--. Das Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von A.________ stellte es mangels Strafantrages ein. Die strafgerichtlichen Freisprüche und die Verfahrenseinstellung erwuchsen in Rechtskraft.
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C.
 
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 2018 sei insoweit aufzuheben, als er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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D.
 
Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellt in ihrer Vernehmlassung ebenfalls den Antrag auf Beschwerdeabweisung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich, indem sie hinsichtlich des Vorwurfs, er habe ein Rotlicht überfahren, einzig auf die Aussage eines Privatklägers (nachfolgend Privatkläger 1) abstelle. Der andere Privatkläger (nachfolgend Privatkläger 2) habe seine diesbezügliche ursprüngliche Belastung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht bestätigt. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz dies als irrelevant einstufe. Weiter divergierten die Angaben beider Privatkläger hinsichtlich des Weges, den er gefahren sei. Insgesamt hätten sich die Begebenheiten um die Eskalation vom 15. Januar 2015 gemäss erstinstanzlichem Urteil nicht erhärten lassen. So hätten die Privatkläger, welche befreundet seien, zunächst behauptet, er sei mit einem Messer auf sie losgegangen, während gemäss Anklage und Polizeirapport bloss der Privatkläger 2 ein Messer auf sich getragen habe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend die Ereignisse vom 15. Januar 2015 hinsichtlich des einen Punkts, nämlich des Überfahrens des Rotlichts, als erstellt erachte, obwohl sich die Aussagen der Privatkläger in fast allen anderen Punkten als unwahr erwiesen würden. Hinzu komme, dass der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Polizeirapport fehle. Er sei anlässlich seiner ersten Einvernahme auch nicht zum angeblichen Überfahren des Rotlichts befragt und es seien keine Erhebungen zum subjektiven Tatbestand gemacht worden. Die Vorinstanz verletze mit der Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überfahren des Rotlichts das Willkürverbot nach Art. 9 BV, die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 157 Abs. 2, Art. 107 und Art. 3 Abs. 2 StPO.
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen.
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1.3. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich des Überfahrens des Rotlichts durch den Beschwerdeführer auf die Aussagen von A.________ (Privatkläger 1) ab, weil dieser den Vorfall zweifach, d.h. vor Polizei und erster Instanz, bestätigt hat. Der Privatkläger 1 hat das Überfahren des Rotlichts durch den Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil in freier Erzählung geschildert. Zudem hat er den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet und Wissenslücken (namentlich zu allfällig vorhandenen Fussgängern) eingeräumt. Es ist vertretbar, dass die Vorinstanz auf diese Aussagen abstellt, zumal auch C.________ (Privatkläger 2) anlässlich seiner ersten Befragung gleichlautende Angaben machte und den fraglichen Sachverhalt bestätigte. Selbst wenn der Privatkläger 2 im Gegensatz zum Privatkläger 1 seine polizeiliche Aussage in Bezug auf das überfahrene Rotlicht vor erster Instanz nicht bestätigt hat, drängt sich kein anderer Schluss auf. Vielmehr erklärt die Vorinstanz das Aussageverhalten des Privatklägers 2 logisch mit dem Umstand, dass das physische Zusammentreffen Anlass für die Strafanzeige bildete, während das Überfahren des Rotlichts nebensächlich war. Dabei wurde der Privatkläger 2 vor erster Instanz nicht mehr nach dem Rotlicht gefragt und er wollte mit dem Fall abschliessen. Dass eine Person infolge des Zeitablaufs nicht mehr jedes Detail des Geschehens weiss, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und lässt die ursprüngliche Aussage, die näher am Geschehen liegt, nicht als unglaubhaft erscheinen. Auch der Umstand, dass die Privatkläger das Überfahren des Rotlichts im Zusammenhang mit anderen Vorwürfen schilderten, welche sich im Laufe des Verfahrens nicht erhärteten, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unhaltbar erscheinen. Kein anderes Bild ergibt sich aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die angebliche Freundschaft der Privatkläger. Der Umstand, dass die beiden befreundeten Privatkläger vor erster Instanz nicht mehr gleich aussagten, deutet auf eine fehlende Absprache hin. Weiter ist dem vorinstanzlichen Urteil zur vom Beschwerdeführer behaupteten langjährigen Feindschaft zum Privatkläger 1 nichts zu entnehmen. Auf diese und weitere ohne Bezugnahme zum angefochtene Urteil vom Beschwerdeführer über weite Strecken selbst vorgenommene Würdigungen von in seinen Augen relevanten Sachverhaltselementen (etwa in Bezug auf die Örtlichkeiten oder die Feststellungen zu Wissen und Willen) ist nicht einzutreten. Immerhin ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1 zu weiteren Vorfällen, soweit diese zweitinstanzlich noch Verfahrensgegenstand waren, als glaubhaft erachtet.
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1.4. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt erachtet, wurde dieser Mangel im Verlauf des Verfahrens geheilt. Er konnte sich zum Vorwurf des Überfahrens eines Rotlichts spätestens vor Vorinstanz äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 53 f.; 141 V 557 E. 3.1 S. 564; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen geltend machen will, der Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme sei mangelhaft gewesen bzw. habe gefehlt (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhebt diese Rüge erstmals vor Bundesgericht, obwohl es bereits davor möglich und zumutbar gewesen wäre. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie ihn wegen Nötigung verurteile. Das langsame Vorwärtsfahren mit seinem Fahrzeug dürfe nicht unter das Nötigungsmittel der Gewalt subsumiert werden.
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2.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen und muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen).
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2.3. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen fuhr B.________ (Privatkläger 3) mit dem Fahrrad über den Fussgängerstreifen. Der Beschwerdeführer störte sich daran, weshalb er hupte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Privatkläger 3 fühlten sich durch die Gegenseite provoziert, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Der Privatkläger 3 weigerte sich, den Fussgängerstreifen freizugeben, wodurch er die Weiterfahrt des Beschwerdeführers verhinderte. Hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers begann sich der Strassenverkehr zu stauen. Mehrere Fahrer bekundeten ihren Unmut durch Hupen. Darauf fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Auto langsam auf den Privatkläger 3 zu, so dass sich dieser auf die Motorhaube setzte, um nicht überfahren zu werden. Schliesslich rutschte der Privatkläger 3 wieder von der Motorhaube herunter (Urteil S. 7 f. E. 4; erstinstanzliches Urteil S. 13 ff. E. 4). Der Beschwerdeführer verwendete somit sein Fahrzeug, um den Privatkläger 3 physisch von der Strasse zu drängen. Für den Schuldspruch wegen Nötigung ist es dabei unerheblich, dass er nicht Hand an den Privatkläger 3 legte, sondern sein Fahrzeug als Mittel einsetzte, um die Durchfahrt zu erzwingen. Vorliegend schob der Beschwerdeführer den Privatkläger 3 mit seinem Fahrzeug von der Strasse. Er setzte die Masse und das Volumen des Fahrzeugs so ein, dass der Privatkläger 3 die Strasse gezwungenermassen räumen musste, andernfalls er Verletzungen riskiert hätte. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den objektiven Tatbestand von Art. 181 StGB unter den gegebenen Umständen als erfüllt ansieht.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende hinsichtlich des Vorfalls mit dem Privatkläger 3 die Bestimmungen über die Notwehr nach Art. 15 StGB nicht an und verletze damit Bundesrecht.
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3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
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Das Bundesgericht hat die Bildung eines Menschenteppichs durch 24 Demonstranten, wodurch während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war, als Nötigungshandlung qualifiziert (BGE 108 IV 165). Ebenso wertete es das Verhalten dreier Personen, die an einem Bahnübergang ein Transparent gegen den Golfkrieg aufstellten und zur Unterstützung der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipulierten, so dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden konnten, wodurch der Strassenverkehr während 10 Minuten aufgehalten wurde (BGE 119 IV 301 E. 3a S. 306).
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3.3. Die Vorinstanz prüft die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Notwehr nicht, sondern verwirft lediglich die Anwendbarkeit des entschuldbaren Notstandes nach Art. 18 StGB. Ihre tatsächlichen Feststellungen erlauben es aber, dies nachzuholen. Der Privatkläger 3 hinderte den Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung für eine gewisse Zeit grundlos in seiner Weiterfahrt, indem er auf dem Fussgängerstreifen stehend die Fahrbahn blockierte. Mit seiner Handlung griff der Privatkläger 3 in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein, welche durch Art. 181 StGB geschützt sind. Der Angriff dauerte solange, dass sich auch mehrere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gestört fühlten und hupten. Somit lag im Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlung des Beschwerdeführers ein Angriff auf dessen Rechtsgüter nach Art. 15 StGB vor. Der Beschwerdeführer war folglich berechtigt, diesen Angriff des Privatklägers 3 auf seine Rechtsgüter nach Art. 15 StGB in angemessener Weise abzuwehren. Auch wenn in Bezug auf die Angemessenheit der Abwehr nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen), erweist sich die Reaktion des Beschwerdeführers nicht als angemessen. Wer mit der physischen Kraft eines Fahrzeugs auf eine Person zufährt, so dass sich diese auf die Motorhaube retten muss, um nicht überfahren zu werden, handelt nicht angemessen. Ein solches Vorgehen birgt das Risiko erheblicher Verletzungen bei der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer hat insofern die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes verletze die Vorinstanz Art. 34 Abs. 2 StGB. Für Krankenkasse und Steuern gewähre sie lediglich einen Pauschalabzug von 20 % anstatt von 30 %.
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4.2. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet gemäss Rechtsprechung das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist. Weiter ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Schliesslich enthält das Gesetz einen Hinweis auf das Existenzminimum. Dieser zusätzliche Hinweis gibt dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Dem Existenzminimum kommt damit in ähnlicher Weise wie dem Kriterium des Lebensaufwandes Korrekturfunktion zu. Als Richtwert hat das Bundesgericht festhalten, dass bei einkommensschwachen Personen am Rande des Existenzminimums eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1-6.5 S. 68 ff. mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz verweist zur Berechnung der Einkommensverhältnisse und der Tagessatzhöhe von Fr. 110.-- auf das erstinstanzliche Urteil (Urteil S. 9). Danach beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen des Beschwerdeführers Fr. 4'000.-- netto (erstinstanzliches Urteil S. 17 f.). Ausgehend von durchschnittlich 30 Tagen pro Monat gelangt man rückgerechnet auf ein verfügbares Einkommen von Fr. 3'300.--, welches der Tagessatzberechnung zugrunde liegt. Mithin zieht die Vorinstanz insgesamt knapp 20 % vom effektiven monatlichen Einkommen ab. Weitere Feststellungen zu den Abzügen am monatlichen Einkommen bei der Berechnung der Tagessatzhöhe (namentlich wie viel unter welchem Titel abgezogen wurde) finden sich weder im angefochtenen noch im erstinstanzlichen Urteil. Jedoch beanstandet der Beschwerdeführer die diesbezüglichen für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht. Er legt ungeachtet der rudimentären vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht dar, weshalb der Pauschalabzug durch die Vorinstanz von 20 % für Krankenkasse und Steuern in seinem Fall bundesrechtswidrig ist. Insbesondere ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, dass die Berechnung der Tagessatzhöhe der zitierten Rechtsprechung widersprechen würde.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Entsprechend sind ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons-Basel Stadt vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
 
4. Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Daniel Häring, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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