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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1033/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_1033/2018 vom 09.01.2019
 
 
5A_1033/2018
 
 
Urteil vom 9. Januar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2018 (LY180013-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Im Rahmen des zwischen den rubrizierten Parteien hängigen Scheidungsverfahrens ersuchten beide Seiten um vorsorgliche Massnahmen, mit welchen sie in erster Linie die Abänderung der mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2012 festgesetzten Frauen- und Kinderalimente verlangten.
1
Mit Entscheid vom 8. März 2018 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Editionsbegehren der Ehefrau sowie auf das Gesuch des Ehemannes um treuhänderische Hinterlegung der Kindesalimente nicht ein und hob in Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2012 bzw. des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. August 2013 die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau ab 1. September 2018 auf.
2
Die hiergegen von der Ehefrau erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
3
Dagegen hat A.________ am 19. Dezember 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, der Obergerichtsentscheid sei abzulehnen (gemeint: aufzuheben) und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
5
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorischer Natur (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Ein blosser Rückweisungsantrag ist nur dann ausnahmsweise genügend, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; letztmals Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1).
6
Überdies sind Anträge auf Geldforderungen bei reformatorischen Rechtsmitteln zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1).
7
Vorliegend wird bloss ein sinngemässes Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides gestellt; dies ist nach dem Gesagten ungenügend, wenn es um Unterhaltsforderungen geht, zumal der Sachverhalt im angefochtenen Urteil umfassend festgestellt ist (und von der Beschwerdeführerin auch kritisiert wird, dazu E. 2).
8
2. Ferner mangelt es der Beschwerde auch an einer genügenden Begründung:
9
Bei vorsorglichen Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 Abs. 1 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
10
Die Beschwerdeführerin kritisiert verschiedene Textpassagen (namentlich Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle) des angefochtenen Urteils, wobei sie dies in rein appellatorischer Weise tut, ohne irgendwelche Verfassungsverletzungen geltend zu machen. Nach dem Gesagten ist dies ungenügend.
11
3. Insgesamt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, wobei der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist soweit gegenstandslos.
13
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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