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Informationen zum Dokument  BGer 8C_669/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_669/2018 vom 08.01.2019
 
 
8C_669/2018
 
 
Urteil vom 8. Januar 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 16. August 2018 (IV.2017.00550).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1963, war seit September 1998 im Office des Restaurants B.________ tätig. Am 7. April 2015 meldete er sich wegen seit 2014 anhaltenden rheumatischen Beschwerden und psychischen Problemen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle gestützt auf die Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens der Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 23. Mai 2016 (nachfolgend: Medas-Gutachten) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 27. März 2017).
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. August 2018).
2
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Der Streitgegenstand sei an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3
Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
6
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung vom 27. März 2017 bestätigte, womit die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
10
 
Erwägung 4
 
4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist grundsätzlich der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. März 2017) eingetretene Sachverhalt massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis).
11
4.2. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. 4.1 hievor) dem Medas-Gutachten bundesrechtskonform volle Beweiskraft zuerkannt. Mit überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - stellte es gestützt auf diese Expertise fest, die angestammte Tätigkeit, welche dem aus polydisziplinärer Sicht formulierten Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit entspreche, sei dem Versicherten mit voller zeitlicher Präsenz zumutbar. Das psychiatrische Krankheitsbild habe lediglich eine qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit um   20 % zur Folge. Laut angefochtenem Entscheid vermögen die in zeitlicher Hinsicht massgebenden Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. 4.1 hievor) die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern, da darin keine wesentlichen Aspekte aufgezeigt werden, die von den Gutachtern unberücksichtigt geblieben wären (SVR 2017 IV  Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43,  I 514/06 E. 2.1.1). Dementsprechend schloss die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf, dass von ergänzenden Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren. Nach praxisgemäss durchgeführter Indikatorenprüfung ging das kantonale Gericht von einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der angestammten und jeder leidensangepassten Tätigkeit gemäss Medas-Gutachten aus. In der Folge verneinte es basierend auf einem Prozentvergleich bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch. Da der Beschwerdeführer geltend macht, über keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit zu verfügen, hat die Vorinstanz zutreffend bestätigt, dass Eingliederungsmassnahmen unter den gegebenen Umständen nicht Erfolg versprechend sind.
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4.3. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zu dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relevanten Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten. Der Versicherte steht seit 2003 in hausärztlicher Behandlung des Dr. med. C.________, FMH für Allgemeinmedizin. Ab 14. Oktober 2014 attestierte dieser eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ohne über psychiatrisch-fachärztliche Spezialkenntnisse zu verfügen, diagnostizierte er ab 2015 zudem verschiedene psychische Gesundheitsstörungen. Der Beschwerdeführer beruft sich auch vor Bundesgericht auf die Berichte des med. pract. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2017 sowie 5. April und 13. Juni 2018. Letzterer behandelt den Versicherten unbestritten erst seit 16. Juni 2017. Dieser Psychiater ist daher nicht in der Lage, sich gestützt auf eigene fachärztliche Untersuchungsergebnisse zum tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 27. März 2017 zu äussern (vgl. E. 4.1 hievor). Es bleibt folglich auch in psychiatrischer Hinsicht bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid, wonach sich der Versicherte laut psychiatrischem Medas-Teilgutachten vor Juni 2017 noch nie - weder ambulant, stationär noch teilstationär - einer eigentlichen, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat. Weshalb sich nach Angaben des   Dr. med. C.________ vor diesem Zeitpunkt kein einziger psychiatrischer Facharzt finden liess, welcher die Behandlung des Beschwerdeführers übernehmen wollte, ist nicht nachvollziehbar.
13
4.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der nach Erstellung des Medas-Gutachtens vom 23. Mai 2016 verfassten Berichte des Dr. med. C.________ und des med. pract. D.________ sowohl in Bezug auf den Gesundheitszustand als auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit einen ergänzenden Abklärungsbedarf in antizipierter Beweiswürdigung verneinte. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) kann mit Blick auf den rechtserheblichen, bei Verfügungserlass massgebenden (E. 4.1 hievor) Sachverhalt keine Rede sein. Sind die Vorbringen gegen die vorinstanzlich bestätigte Feststellung der Leistungsfähigkeitseinschränkung von 20 % offensichtlich unbegründet, bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Denn der Versicherte erhebt weder gegen den Prozentvergleich noch gegen die darauf basierende Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung anderweitige Einwände.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Januar 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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