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Informationen zum Dokument  BGer 4A_627/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_627/2018 vom 07.01.2019
 
 
4A_627/2018
 
 
Urteil vom 7. Januar 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 26. Oktober 2018 (PD180016-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin am 20. September 2017 das mit den Beschwerdeführern bestehende Mietverhältnis betreffend die 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Strasse X.________ in U.________ wegen Zahlungsverzugs per 31. Oktober 2017 kündigte;
 
dass die Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen ein Begehren um Kündigungsschutz gegen die Beschwerdegegnerin einreichten, wobei sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2018auf die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinwies und ihnen Frist ansetzte, um ihr Gesuch entsprechend zu ergänzen;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2018 beantragten, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Anträge in der Sache seien getrennt voneinander durch verschiedene Gerichtsbesetzungen zu beurteilen;
 
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 den Antrag auf Trennung des Verfahrens abwies;
 
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 nochmals eine Nachfrist zur Ergänzung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2018 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. November 2018 erklärten, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
 
dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
 
dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1);
 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
 
dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt sein soll, und dies auch nicht auf der Hand liegt;
 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. November 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
 
dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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