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Informationen zum Dokument  BGer 4A_625/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_625/2018 vom 07.01.2019
 
 
4A_625/2018
 
 
Urteil vom 7. Januar 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
vom 26. Oktober 2018 (PD180015-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdegegnerin am 20. September 2017 das mit den Beschwerdeführern bestehende Mietverhältnis betreffend die 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Strasse X.________ in U.________ per 31. Oktober 2017 wegen Zahlungsverzugs kündigte;
 
dass die Beschwerdeführer am 26. Juli 2018 beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen ein Begehren um Kündigungsschutz gegen die Beschwerdegegnerin einreichten, wobei sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2018 auf die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinwies und ihnen Frist ansetzte, um ihr Gesuch entsprechend zu ergänzen;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. September 2018 beantragten, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Anträge in der Sache seien getrennt voneinander durch verschiedene Gerichtsbesetzungen zu beurteilen;
 
dass das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 den Antrag auf Trennung des Verfahrens abwies;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Oktober 2018 eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies;
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2018 erklärten, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 27. November 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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