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Informationen zum Dokument  BGer 1C_597/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_597/2016 vom 28.12.2016
 
{T 0/2}
 
1C_597/2016
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, c/o Kantonspolizei Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
 
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ sich am 3. Mai 2016 in Wetzikon einer Kontrolle der Kantonspolizei Zürich, an welcher Kpl B.________ beteiligt war, widersetzte, woraufhin er festgenommen und zur Polizeistation Wetzikon verbracht wurde;
 
dass wegen seines dortigen aggressiven Verhaltens eine Ärztin beige-zogen wurde, welche seine fürsorgerische Unterbringung anordnete;
 
dass er im Zusammenhang mit der Kontrolle und der Festnahme am 23. Mai 2016 Strafanzeige gegen den Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs und Sachbeschädigung erstattete;
 
dass die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich überwiesen wurde, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme) des Angezeigten nicht erteilte;
 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, pauschal Ausstandsgründe geltend macht und die Strafverfolgung des Polizeibeamten verlangt, der sich übrigens auch der Körperverletzung schuldig gemacht habe;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den Beschluss auf appellatorische Weise kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge darlegt, ohne sich dabei aber mit der ihm zugrunde liegenden ausführlichen Begründung im Einzelnen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen;
 
dass er nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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