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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1134/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_1134/2016 vom 23.12.2016
 
{T 0/2}
 
2C_1134/2016
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zwicky,
 
gegen
 
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Fremdenpolizei,
 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.
 
Gegenstand
 
Fremdenpolizei, Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,
 
vom 25. Oktober 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die 1962 geborene kubanische Staatsangehörige A.A.________ reiste im Juli 2004 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und blieb nach Ablauf von dessen Gültigkeitsdauer illegal in der Schweiz. Am 1. Juni 2005 heiratete sie den 1938 geborenen Schweizer Bürger B.A.________; die beiden hatten sich über ein Inserat kennen gelernt. Schon am 23. Juni 2005 reiste die Ehefrau in ihre Heimat zurück. Das Gesuch von B.A.________ um Familiennachzug für sie wurde zunächst am 24. Januar 2006 und in einem zweiten Umgang am 26. Januar 2007 abgewiesen; die Ausländerbehörde schloss aufgrund der gesamten Umstände auf eine Ausländerrechtsehe, was das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kantonal letztinstanzlich am 23. August 2007 bestätigte. Am 21. März 2011 und weiter am 27. Mai 2011 stellte B.A.________ ein neues Gesuch um Jahresaufenthaltsbewilligung und Familiennachzug für seine Ehefrau. Die Ausländerbehörde qualifizierte das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat am 14. Juli 2011 mit der Begründung darauf nicht ein, dass keine Gründe für eine geänderte Sach- oder Rechtslage gegenüber dem ursprünglichen Entscheid von 2007 vorgebracht worden seien. Auch die diesbezüglichen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2012).
1
Am 3. Dezember 2014 ersuchte A.A.________ um Einreise in die Schweiz zwecks dauernden Verbleibs bei ihrem Ehegatten. Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden qualifizierte das Begehren als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein, weil weder Wiedererwägungs- noch Widerrufs- noch Revisionsgründe vorlägen; namentlich fand es, dass die Gestaltung des dreimonatigen Visums-Aufenthalts der Ehegattin im Schengen-Raum zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 eher für eine Scheinehe denn für einen Ausbau der ehelichen Beziehung und damit für eine Änderung der Verhältnisse sprechen würde. Es trat daher mit Verfügung vom 8. April 2015 auf das Gesuch erneut nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden blieb erfolglos (Entscheid vom 24. Februar 2016), und mit Urteil vom 25. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen den Entscheid des Departements erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
2
 
B.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2016 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Einreisegesuch vom 3. Dezember 2014 gutzuheissen; eventualiter sei der Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde wird im Namen von B.A.________ sowie von A.A.________ erhoben. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der die Ehegatten vertretende Rechtsanwalt von der Ehefrau gültig bevollmächtigt ist. Hingegen liess sie die 2011 ausgestellte Vollmacht für den Beschwerdeführer nicht gelten, weil dieser seither verbeiständet worden war und der Beistand sein Einverständnis zur Prozessführung bzw. zur Bestellung eines Rechtsanwalts nicht erteilt hatte. Ob dies zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt, soweit sie durch ihn erhoben wird, kann offenbleiben. Da eine hinreichende Vollmacht der Ehefrau vorliegt, ist zumindest insofern auf die Beschwerde einzutreten.
5
 
Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführerin, die seit 2005 mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, wurde nie eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil die Behörden die Ehe als Ausländerrechtsehe/Scheinehe werteten; der erste diesbezügliche Entscheid wurde 2007 rechtskräftig. Ein zweiter rechtskräftiger Entscheid von 2012 bestätigt, dass sich bis zu jenem Zeitpunkt daran nichts geändert hat und keine Verpflichtung zur Wiedererwägung bzw. zu neuer Prüfung des Begehrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestand. Vorliegend ist streitig, ob das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden das weitere Gesuch vom 3. Dezember 2014 zum Anlass hätte nehmen müssen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau materiell zu prüfen.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass das Gesuch vom 3. Dezember 2014 vor dem Verwaltungsgericht wie auch vor der Erstinstanz nicht unbefangen geprüft worden sei, und rügen die Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Abgesehen davon, dass letztere Konventionsgarantie in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.), erschöpft sich die Rüge in der Kritik, dass die mit dem neuen Gesuch befassten Personen schon in früheren Verfahren über die Natur der Ehe der Beschwerdeführer als Scheinehe befunden haben. Damit lässt sich, wie das Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils richtig feststellt, eine Befangenheit der zum Entscheid berufenen Behördemitglieder nicht dartun (BGE 114 Ia 278 E. 1; so ausdrücklich für das Verfahren vor Bundesgericht Art. 34 Abs. 2 BGG).
7
 
Erwägung 4
 
4.1. Nach Abweisung eines Bewilligungsgesuchs ist die Behörde von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) nur dann verpflichtet, auf ein weiteres Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich wesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Ob dabei von einem Wiedererwägungsgesuch oder von einem "neuen Gesuch" gesprochen werden muss, ist unerheblich; die Bewilligungsfrage ist so oder anders nur bei wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnissen materiell neu zu prüfen. Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun (wiederum) eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sog. "amor superveniens"), gelten erhöhte Anforderungen an diesen Nachweis (BGE 121 II 1 E. 2d S. 4). Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (Urteil 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.4). Die Anforderungen an den Nachweis des sog. "amor superveniens" sind entsprechend höher, wenn ein solcher, nach ursprünglicher Bewilligungsverweigerung, bereits einmal erfolglos behauptet worden ist (Urteil 2C_900/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.2).
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4.2. Die Beschwerdeführer verkennen weitgehend die Natur des vorliegenden Rechtsstreits, wenn sie auf die Frage der Rechtsmissbrauchsehe grundsätzlich eingehen und erwähnen, dass eine solche nicht leichthin angenommen werden darf bzw. dass den Behörden die diesbezügliche Beweislast obliegt. Zu prüfen hatten die kantonalen Behörden einzig, ob Gründe vorliegen, die nach der zuletzt im Februar 2012 rechtskräftig erfolgten Feststellung einer blossen Ausländerrechtsehe nunmehr eine andere Einschätzung der Natur der Ehe der Beschwerdeführer rechtfertigten, was aufzuzeigen diesen oblag (vorstehend E. 3.1). Im Rahmen dieses eng begrenzten Prozessthemas begnügen sich die Beschwerdeführer nun aber damit, auf die Ehedauer von elf Jahren hinzuweisen und zu kritisieren, dass die Behörden weiterhin ihr eheliches Zusammenleben verhinderten. Dass seit 2012 massgebliche Änderungen eingetreten sein sollen, zeigen sie nicht auf. Namentlich lassen sie jegliche Auseinandersetzung mit E. 4e des angefochtenen Urteils vermissen, wo das Verwaltungsgericht sich mit dem dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Schengenraum befasst, für die Ehegatten in dieser Phase eine gemeinsam verbrachte Zeit von bloss gut zwei Wochen errechnet und aus dem Grund die Erhärtung bzw. Glaubhaftmachung eines nunmehr ernsthaften Versuchs zur Führung und Vertiefung einer Lebensgemeinschaft verneint. Auf diese Erwägung kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Wenn das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage die erforderliche massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit 2012 nicht erkennen mag, lässt sich ihm weder die Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) noch eine Verletzung des Willkürverbots vorwerfen. Da die Ehe unter dem Aspekt von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 42 resp. Art. 51 AuG gegenüber der 2012 erfolgten Beurteilung nicht in einem neuen Licht erscheint und die Beschwerdeführer den Anforderungen an den Nachweis des "amor superveniens" offensichtlich nicht genügen, verletzt das angefochtene Urteil auch diese von ihnen herangezogenen Normen nicht.
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4.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
10
4.4. Es ist allein für den Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt worden. Diesem könnte schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden gemäss Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Vorliegend rechtfertigen es die Umstände, dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. E. 1). Hingegen besteht kein Grund, von der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erheben.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Beschwerdeführer wird abgewiesen.
 
3. Vom Beschwerdeführer werden keine Kosten erhoben.
 
4. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Dezember 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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