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Informationen zum Dokument  BGer 9C_563/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_563/2016 vom 22.12.2016
 
{T 0/2}
 
9C_563/2016
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________
 
vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. Juni 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1975 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen, in deren Verlauf u.a. eine Observation der Versicherten erfolgte, und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons Graubünden Einschränkungen von 100 % resp. 52 % und 4 %. Folglich sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 17. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente vom 1. April bis 31. Dezember 2010 und eine halbe Rente vom 1. Januar bis 31. Juli 2011 sowie vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2014 zu.
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B. Die gegen die Verfügung betreffend den Anspruch vom 1. November 2012 bis 30. Juni 2014 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 8. Juni 2016 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 8. Juni 2016 sei ihr über den 30. Juni 2014 hinaus mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung - als welche auch die konkrete Beweiswürdigung zu verstehen ist - ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).
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2. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Gutachten der Schulthess Klinik vom 31. Mai 2011 und in Würdigung einer am 7. Juli 2014 erfolgten Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sowie der Auswertung einer am 26. Juni 2014 durchgeführten Observation ab 1. Juli 2014 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Folglich hat sie ab diesem Zeitpunkt - bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 11 % - einen Rentenanspruch verneint.
6
3. 
7
3.1. Die Rüge der Versicherten, die Beurteilung durch den RAD vom 23. Mai 2014 (wonach eine Leistungseinschränkung von 50 % bestehe) sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, hält nicht stand: Diese Einschätzung war ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Bestätigung im Alltag ("in Vivo") erfolgt und die Observation vom 26. Juni 2014 liess gemäss RAD-Beurteilung vom 7. Juli 2014 lediglich auf einen das zumutbare Arbeitspensum nicht beeinflussenden Mindergebrauch der rechten Hand und auf eine teilweise Aggravation schliessen. Die Observation habe namentlich gezeigt, dass die Versicherte - entgegen der ursprünglichen Annahme - fähig war, mit der rechten Hand feinmotorische Bewegungen auszuführen und Gegenstände zu greifen und zu halten.
8
In Bezug auf die Observation an sich erhebt die Beschwerdeführerin keine Rüge. Insbesondere macht sie keinen Verstoss gegen die EMRK geltend. Somit erübrigen sich Weiterungen, wie sie sich im Nachgang zum Urteil (des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 ergeben könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 8). Demnach hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es nicht auf die überholte Bewertung des RAD vom 23. Mai 2014, sondern auf die aktuellere Beurteilung vom 7. Juli 2014, in der das Ergebnis der Observation berücksichtigt wurde, abgestellt hat.
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3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) sind nicht offensichtlich unrichtig (E. 1.2) und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).
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3.3. Soweit die Versicherte geltend macht, für die Befristung der Rente auf Ende Juni 2014 fehle es an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes und damit an einem Revisionsgrund (vgl. Urteil 9C_537/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 4.3 mit Hinweisen), kann sie nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz hat sich nicht zum Sachverhalt vor dem 1. Juli 2014 geäussert. Die von ihr festgestellte Arbeitsfähigkeit wurde indessen bereits im Gutachten der Schulthess Klinik vom 31. Mai 2011, auf welches sie ihren Entscheid auch abgestützt hat, attestiert. Wurde somit zu Unrecht - aber verbindlich (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) - eine befristete Rente ab 1. November 2012 zugesprochen, ist für deren Beendigung kein Revisionsgrund erforderlich.
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3.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Dezember 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
 
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