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Informationen zum Dokument  BGer 8C_816/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_816/2016 vom 16.12.2016
 
8C_816/2016, 8C_817/2016   {T 0/2}
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
8C_816/2016
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin,
 
und
 
8C_817/2016
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
8C_816/2016
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
8C_817/2016
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 4. Oktober 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Poststempel), mit welcher A.________ kommentarlos diverse Akten, darunter die Entscheide IV.2015.00929 und UV.2015.00167 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2016 einreicht,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht in einer Angelegenheit nur auf Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Entscheid hin tätig werden kann,
2
dass dies eine Rechtsschrift voraussetzt, die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass eine solche Eingabe aber in der für die eingangs erwähnten Entscheide gemäss Art. 44 - 48 BGG am 9. Dezember 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht eingereicht worden ist,
4
dass daher auf die Eingabe ungeachtet dessen, ob damit auch gegen die Entscheide IV.2015.00929 und UV.2015.00167 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2016 Beschwerde geführt werden wollte, insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
5
dass in Anlehnung an Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
6
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Dezember 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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