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Informationen zum Dokument  BGer 8C_804/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_804/2016 vom 14.12.2016
 
{T 0/2}
 
8C_804/2016
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2016,
1
 
in Erwägung,
 
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
2
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
3
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 mit Hinweisen),
4
dass dies dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt ist (dazu siehe etwa Urteile 8C_497/2016 vom 5. Oktober 2016, 9C_204/2016 vom 29. April 2016 oder 9C_927/2015 vom 18. Dezember 2015),
5
dass die Beschwerdeführerin das Bundesgericht anruft, damit von einer Begutachtung bei der Gutachterstelle MEDAS ZIMB abgesehen werde, eventualiter "eine Begutachtung an einem wirklich unabhängigen Institut, etwa einem Universitätsspital" durchzuführen sei,
6
dass sie sich damit gegen die Einsetzung der Gutachterstelle als solcher beschwert, was sich angesichts der eingangs dargelegten Rechtsprechung (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; siehe auch BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 277) im gegenwärtigen Verfahrensstadium als unzulässig erweist,
7
dass abgesehen davon die angerufenen Daten - da unvollständig und auf Freiwilligkeit beruhend erhoben - ohnehin nicht relevant sind und darüber hinaus keine Rückschlüsse auf die einzelnen Experten erlauben, insoweit im Vornherein auch nicht geeignet wären, eine systematische Voreingenommenheit eines Experten (verlässlich) zu belegen (in diesem Sinne bereits das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015, insbesondere E. 6.5 in fine und E. 6.6),
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Dezember 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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