VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_212/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_212/2016 vom 08.12.2016
 
{T 0/2}
 
6B_212/2016
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Krüger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 21. Januar 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 22. Januar 2015 sprach die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland X.________ der groben Verkehrsregelverletzung sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 240.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 180.--.
1
 
B.
 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 21. Januar 2016 das erstinstanzliche Urteil.
2
 
C.
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei insofern aufzuheben, als er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze sich bei der Sachverhaltsermittlung einzig auf die Aussagen des Belastungszeugen A.________, welche sie zu Unrecht global als glaubhaft beurteile. Sie würdige diese sowie seine eigenen Aussagen einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers und lasse sämtliche entlastenden Beweise, namentlich solche objektiver Natur, ausser Acht. Sie setze sich mit seinen Vorbringen nicht auseinander, sondern schliesse sich der erstinstanzlichen Begründung einfach an. Damit stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, verletze die Unschuldsvermutung und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer sei im Zweifel freizusprechen.
4
1.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen des Belastungszeugen seien ungenau und teilweise widersprüchlich. So habe er die Farbe des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht korrekt nennen können. Zudem habe er ein Belastungsmotiv, weil er eigenes Fehlverhalten habe erklären müssen und ihn der Beschwerdeführer angezeigt habe. Er habe auch ausreichend Zeit gehabt, sich eine plausible Erklärung für sein Fehlverhalten zu überlegen. Wenn die Vorinstanz diese, den Beschwerdeführer entlastenden Umstände ignoriere, handle sie willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Gleiches gelte, wenn sie entgegen seiner Aussage für erstellt erachte, dass der Belastungszeuge nicht zu schnell unterwegs, resp. dass dessen Fahrzeug "plombiert" gewesen sei. Die Untersuchungsbehörden hätten hierzu den Fahrtenschreiber edieren müssen. Dessen Fehlen sei ein Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers. Es gebe keine objektiv belastenden Beweise für die Behauptung, dass er den Belastungszeugen unter Befahren einer Sperrfläche und ohne Betätigung des Blinkers rechts überholt habe.
5
1.1.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz ohne Begründung und damit willkürlich vor, er weise ein mögliches Fehlverhalten mit "auffallender Stereotype" von sich. Dass er die Vorwürfe bestreite, sei legitim und begründe keine Unglaubwürdigkeit. Allein, dass er die Polizei informiert habe, erhöhe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, weil er dies bei fehlbarem Verhalten nicht getan hätte. Die Vorinstanz begründe kaum, weshalb sie seine Aussagen für unglaubhaft halte. Soweit sie dies doch tue, verfalle sie in Willkür. Sie liste lediglich die bereits von der ersten Instanz festgestellten angeblichen Widersprüche auf und verletze damit ihre Begründungspflicht, zumal sie sich mit seinen Einwänden nicht auseinandersetze. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die ersten Aussagen des Beschwerdeführers in Unkenntnis der Vorwürfe des Belastungszeugen und in der Rolle des Anzeigestellers erfolgt seien. Wenn sie diese mit seinen späteren Aussagen als Beschuldigtem in Beziehung setze, sei dies unhaltbar. Die Vorinstanz messe den Diskrepanzen im Übrigen zu grosse Bedeutung zu, da sie nicht das Kerngeschehen betreffen würden. Der Beschwerdeführer habe das Verhalten des Belastungszeugen auch nicht dramatisierend dargestellt. Aufgrund der Beschädigungen an seinem Fahrzeug sei dessen Ausrasten erwiesen.
6
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Belastungszeugen erschienen insgesamt stimmiger und glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Er schildere das Kerngeschehen sowie seine eigene Rolle ausführlich und benenne die unmittelbar Beteiligten, die fraglichen Handlungsorte sowie die handlungsrelevanten Gegenstände. Er belaste sich erheblich selber, indem er sein Fehlverhalten bei der ersten Einvernahme zugestanden habe. Er habe den Beschwerdeführer auch nicht übermässig belastet. Seine Aussagen seien detailreich, wiesen räumlich-zeitliche Verknüpfungen auf und seien weitgehend nachvollziehbar und konsistent. Sie würden auch Schilderungen von Interaktionen, ausgefallenen Einzelheiten und innerpsychischen Vorgängen enthalten, etwa betreffend die eigene Wut. Demgegenüber enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers diverse Widersprüche, etwa betreffend die gefahrene Geschwindigkeit, die mögliche Ursache für das Betätigen der Lichthupe durch den Belastungszeugen und sein Wissen um die anschliessende Verfolgung. Mit Widersprüchen konfrontiert habe der Beschwerdeführer relativierend reagiert und wiederholt eine falsche Protokollierung geltend gemacht. Das Verhalten des Belastungszeugen habe er dramatisierend dargestellt. Ferner falle auf, dass er bei seiner Meldung an die Polizei angegeben habe, ihm sei "aufgrund vorangegangener Ereignisse" von einem Lastwagenfahrer der Weg abgeschnitten worden. Anlässlich seiner Befragung habe er aber nichts mehr von den "vorangegangenen Ereignissen" gesagt und angegeben nicht zu wissen, warum der Lastwagenfahrer wütend geworden sei. Er habe sich kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Gestützt auf die Aussagen des Belastungszeugen sei der angeklagte Sachverhalt erstellt.
7
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
8
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
9
1.3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_789/2015 vom 23. November 2015 E. 1.2.2).
10
1.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, die Aussagen des Belastungszeugen seien inkohärent, widersprüchlich, teilweise unlogisch und interessengesteuert. Darauf ist nicht einzugehen. Soweit seine Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt genügen, belegen sie keine Willkür.
11
1.4.1. Die Vorinstanz würdigt die - von der ersten Instanz wiedergegebenen und dem Beschwerdeführer bekannten, in ihrem Kerngehalt unbestrittenen - Aussagen der Beteiligten sorgfältig, wenn auch ohne diese zu wiederholen. Sie legt nachvollziehbar dar, weshalb sie sich der Auffassung der ersten Instanz anschliesst und die Aussagen des Belastungszeugen für glaubhafter hält als diejenigen des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Auffassung ist es nicht unhaltbar, wenn sie den Anklagesachverhalt gestützt darauf als erstellt erachtet.
12
1.4.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es die Aussagen des Beschwerdeführers stützen oder ihn entlasten soll, dass er im Gegensatz zum Belastungszeugen die Farbe seines eigenen Fahrzeugs nennen konnte. Dies betrifft zudem nicht das Kerngeschehen und ist ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob der Belastungszeuge zu schnell gefahren ist. Dessen Fehlverhalten bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es hat auch keinerlei Bewandtnis für die Frage, ob der Beschwerdeführer den Belastungszeugen rechts überholt und dabei eine Sperrfläche befahren hat. Daher bestand für die Untersuchungsbehörden auch kein Anlass, den Fahrtenschreiber zu edieren und die Geschwindigkeit des Belastungszeugen zu ermitteln. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz im Übrigen ausführt, hat der Belastungszeuge sein eigenes Fehlverhalten, im Unterschied zum Beschwerdeführer, eingeräumt. Von offensichtlichen Selbstschutzinteressen resp., Interessen für eine Falschaussage, wie der Beschwerdeführer behauptet, kann keine Rede sein. Die Vorinstanz wertet das Geständnis des Belastungszeugen hingegen zu Recht als Indiz für die Richtigkeit seiner übrigen Aussagen. Dies gilt auch für das Fehlen von Belastungseifer.
13
1.4.3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er den Belastungszeugen korrekt überholt und dabei dem Lastwagen mittels Handzeichen bedeutet habe, dass er zu schnell gefahren sei, keinen Glauben schenkt. Diese Aussage ergibt keinen Sinn. Es leuchtet nicht ein, warum es den Beschwerdeführer stören sollte, wenn der Lastwagen schneller fährt als erlaubt, und warum er ihm deswegen ein Handzeichen geben sollte. Demgegenüber erscheint es plausibel, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe den auf dem Überholstreifen fahrenden, offensichtlich aus seiner Sicht zu langsamen Lastwagen rechts überholt und ihm ein Zeichen der Missbilligung gegeben. Dies würde auch die Wut des Belastungszeugen und dessen Reaktion ansatzweise erklären. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers betreffen die von der Vorinstanz konstatierten Widersprüche in seinen Aussagen das Kerngeschehen. Die Frage, warum der Belastungszeuge die Lichthupe betätigt und den Beschwerdeführer verfolgt hat, hängt mit dem diesem vorgeworfenen Verhalten - dem Rechtsüberholen - direkt zusammen. Es ist auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erwägt, es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer zunächst von einem vorangehenden Ereignis, weswegen er zum Anhalten gezwungen worden sei, berichtet, später aber nichts mehr davon wissen will. Zwar muss er über die Gründe für die Wut des Belastungszeugen nicht spekulieren, er müsste aber das "vorangegangene Ereignis" aus seiner Sicht schildern können. Die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe durch sein Verschweigen eigenes Fehlverhalten kaschieren wollen, ist nicht von der Hand zu weisen und jedenfalls nicht unhaltbar. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Einwand, wonach seine Aussagen nicht unbesehen einander gegenübergestellt werden könnten, weil er einmal als Anzeigesteller und später als Beschuldigter befragt worden sei. Es leuchtet nicht ein, warum seine Sachverhaltsdarstellung je nach Rolle im Verfahren eine andere sein soll. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz seine Aussagen nicht deshalb als unglaubhaft beurteilt, weil er ein Fehlverhalten bestritten hat, sondern weil sie diese für widersprüchlich hält. Darin liegt keine Willkür. Entgegen seiner Darstellung kommt die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht, namentlich hinsichtlich der Würdigung von dessen Aussagen, ausreichend nach. Es war ihm denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid in Kenntnis der wesentlichen Gründe anzufechten. Auch insoweit ist sein rechtliches Gehör nicht verletzt.
14
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).