VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_612/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_612/2016 vom 08.12.2016
 
{T 0/2}
 
4A_612/2016
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietverhältnis,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
 
vom 24. August 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 17. Oktober 2013 beim Bezirksgericht Lenzburg sinngemäss beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm die im Rahmen einer Geschäftsmiete geleistete Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 2'250.-- zuzüglich Zins zurückzuerstatten, das Inventar auszuhändigen sowie für dessen Gebrauch seit dem Jahr 2006 eine monatliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zuzüglich Zins auszurichten;
 
dass das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 3. März 2016 das Verfahren betreffend die Herausgabe der Gegenstände mehrheitlich (d.h. exkl. Pizzaofen und Pizzastation) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb;
 
dass das Bezirksgericht den Beschwerdegegner gleichzeitig verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 5'175.--, zuzüglich 5 % Zins ab 19. Oktober 2013, zu bezahlen und die Klage im Übrigen abwies;
 
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. März 2016 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Berufung anfocht;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdegegner mit Urteil vom 24. August 2016 in teilweiser Gutheissung der Berufung verpflichtete, dem Beschwerdeführer den Pizzaofen und die Pizzastation herauszugeben, wobei es die Berufung im Übrigen abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer darin das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 3. März 2016 kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt, der beim Bundesgericht angefochten werden könnte;
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2016auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
 
dass der Beschwerdeführer unter anderem den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner habe ein Vertragsdokument nachträglich abgeändert und sich damit der Urkundenfälschung schuldig gemacht, auf Sachverhaltselemente stützt, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen;
 
dass der Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).