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Informationen zum Dokument  BGer 2C_503/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_503/2016 vom 08.12.2016
 
{T 0/2}
 
2C_503/2016
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, MSG Rechtsanwälte und Notare AG,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Zug,
 
Regierungsrat des Kantons Zug.
 
Gegenstand
 
Ausländerrecht
 
(Widerruf der Niederlassungsbewilligung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
 
vom 19. April 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geb. 1990) ist Staatsangehöriger von Bosnien/Herzegowina. Er reiste am 1. Mai 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm am 5. Januar 1998 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Bereits in seinen Jugendjahren geriet er mit dem Gesetz in Konflikt. Ab Sommer 2007 bis 2011 (bzw. 2014) beging er zahlreiche Straftaten. Am 2. Juni 2014 verurteilte ihn das Strafgericht Zug in diesem Zusammenhang (im abgekürzten Verfahren) zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tages-sätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Er wurde unter an-derem der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.
1
B. Das Amt für Migration des Kantons Zug widerrief gestützt hierauf am 5. Januar 2015 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. A.________ habe trotz laufender Strafuntersuchungen, mehrerer vorübergehender Inhaftierungen und selbst nach Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe "hemmungslos und unbeeindruckt" weiter delinquiert. Eine grundlegend positive Wesensveränderung sei nicht ersichtlich. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 15. September 2015). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ging in seinem Urteil vom 19. April 2016 davon aus, dass - obwohl A.________ als Ausländer der 2. Generation zu gelten habe - das öffentliche Interesse, dass er das Land verlasse, das private an einem Ver-bleib überwöge, nachdem es sich bei seinen Taten teilweise um Delikte gegen die körperliche Integrität gehandelt habe; insbesondere mit den drei versuchten schweren Körperverletzungen durch heftige Faustschläge und Tritte gegen den Kopf der am Boden liegenden Opfer habe er - neben den zahlreichen weiteren Straftaten - seine Gefährlichkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung unter Beweis gestellt.
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C. A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sowie die Verfügung des Amts für Migration des Kantons Zug vom 5. Januar 2015 aufzuheben. Für die vorinstanzlichen Verfahren wie jenes vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, es fehle an einem Grund, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen; im Übrigen sei die angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme unverhältnismässig.
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Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Die Sicherheitsdirektion (für den Regierungsrat) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Sowohl A.________ als auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug haben die Akten nachträglich mehrmals ergänzt: Die Behörden taten dies hinsichtlich weiterer neuer (möglicher) Straftaten von A.________, dieser seinerseits bezüglich der Einstellung eines Verfahrens betreffend einfacher Körperverletzung und in Bezug auf einen ihm für November 2016 in Aussicht gestellten Arbeitsvertrag im Baugewerbe.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, auch die erstinstanzliche Verfügung des Migrationsamts aufzuheben, ist hierauf nicht weiter einzugehen; diese bildet nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht und gilt lediglich als mit dem kantonal letztinstanzlichen richterlichen Entscheid inhaltlich mitangefochten ("Devolutiveffekt"; Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E. 11.4 S. 144; Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3.5).
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1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist an den entscheidrelevanten Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn dieser nicht offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt wurde, was der Beschwerdeführer vorliegend nicht rechtsgenügend begründet geltend macht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
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1.3. Da neue Vorbringen (echte Noven) im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig sind (vgl. Art. 99 BGG [Novenverbot]; BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.), kann das Bundesgericht die Eingaben nicht berücksichtigen, welche sich auf neue Entwicklungen seit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 19. April 2016 beziehen. Der rechtlichen Beurteilung ist im Folgenden die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1 und 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4), (2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die entsprechenden Widerrufsgründe gelten auch für ausländische Personen, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss indessen immer verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).
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2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und den Entscheid des EGMR i.S. 
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Erwägung 3
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat die gesetzliche Regelung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wiedergegeben und den konkreten Sachverhalt korrekt unter diese subsumiert. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, ist nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids infrage zu stellen:
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3.1. Der Beschwerdeführer ist am 2. Juni 2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt worden. Zwar bezog sich dieses Urteil auf Taten, die er in erster Linie im Zeitraum von 2008 bis 2011 begangen hatte. Der Abschluss des Strafverfahrens verzögerte sich indessen wegen der Vielzahl der immer wieder (neu) hinzugekommenen Delikte (vgl. die Aufzählung in E. 4b [S. 15] des angefochtenen Entscheids). Dem Umstand, dass das Strafverfahren ungewöhnlich lange gedauert hat, trug das Strafgericht in dem Sinn Rechnung, als es die Einsatzstrafe von 36 Monaten der Staatsanwaltschaft für die versuchten schweren Körperverletzungen als zu tief, hingegen die Reduktion für das Geständnis und das kooperative, das Verfahren beschleunigende Verhalten des Beschwerdeführers als zu gering bezeichnete, die Strafhöhe insgesamt aber dennoch als angemessen wertete. Der Einwand, der Beschwerdeführer hätte bei einer schnelleren Beurteilung der Straftaten, aus den entsprechenden Sanktionen früher die erforderlichen Konsequenzen hinsichtlich seines weiteren Verhaltens gezogen, überzeugt nicht, delinquierte er doch - wie die Akten belegen - vor, während und nach der Untersuchungshaft, den polizeilichen Ermittlungen und der wiederholt gegen ihn ergangenen Strafbefehle unbeeindruckt weiter.
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3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen mehrere Strafen im Rahmen von Art 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG nicht zusammengerechnet werden, um den Richtwert der "längerfristigen Strafe" von einem Jahr zu erreichen (BGE 137 II 297 ff. und 135 II 377 ff.). Dies ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers in seinem Fall aber auch nicht geschehen: Er wurde in einem einzigen Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt. Die versuchten schweren Körperverletzungen hätten auch bei einer früheren separaten Beurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr führen können. Ins Gewicht fielen insbesondere seine mit Brutalität ausgeübten versuchten schweren Körperverletzungen an ihm unbekannten Opfern, von denen er selbst dann nicht abliess, als sie bereits am Boden lagen. Dabei handelt es sich - obwohl es nur beim Versuch blieb (vgl. GREGOR MÜNCH/FANNY DE WECK, Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, in: Anwaltsrevue 2016 S. 163 ff., dort S. 166 unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft [BBl 2013 6020 f.]) - um Anlasstaten, welche künftig zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung führen können (Art. 121 Abs. 3 und 4 BV; Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB [AS 2016 2330]). Auch wenn die Neuregelung auf den Beschwerdeführer noch keine Anwendung findet, da er seine Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat, unterstreicht die künftige strafrechtliche Sanktion, dass seine Taten eine Landesverweisung rechtfertigen können. Im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG erforderlichen Interessenabwägung, darf berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter und Straftaten der Verfassungs- und Gesetzgeber im Rahmen von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und deren Umsetzung als besonders gewichtig erachtet. Wenn die kantonalen Instanzen in diesem Sinn auf die strafrechtliche Neuregelung Bezug genommen haben, liegt hierin - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot; es ist zulässig, den entsprechenden Wertungen bei der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2 S. 34). Ein solcher Widerspruch liegt hier im Hinblick auf die hartnäckige Delinquenz und die Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers, dessen bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug kurzfristig widerrufen werden musste, nicht vor. Dass der Beschwerdeführer ab 2011 - wie er einwendet - nicht immer "schwerwiegender" delinquierte hat, ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sich danach in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befand; selbst in dieser Zeit beging er zumindest eine weitere Straftat: Trotz der Ankündigung vom 4. Juli 2014, dass geplant sei, ihm die Niederlassungsbewilligung zu entziehen, schlug er am 30. August 2014 ohne ersichtlichen Grund eine Schaufensterscheibe ein (Sachbeschädigung).
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3.3. Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer zumutbar: Auch wenn er dort nur noch über einen Verwandten verfügen sollte, ist er dennoch mit seiner heimatlichen Sprache und Kultur vertraut; es kann nicht gesagt werden, dass ihn nur noch die Staatsbürgerschaft mit Bosnien/Herzegowina verbinden würde. In der Schweiz kann er weder sozial noch beruflich als integriert gelten; er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und ging nur punktuell einer Arbeit nach. Die von ihm dabei erworbenen Kenntnisse in der Baubranche und seine sprachlichen Fähigkeiten (Deutsch) werden ihm auch in seiner Heimat dienlich sein. Die Beziehungen zu seinen hier lebenden Eltern bzw. Geschwistern haben ihn während Jahren nicht davon abgehalten, immer wieder straffällig zu werden, weshalb es seinen Hinweis, er lebe bei diesen in einem stabilisierenden Umfeld, zu relativieren gilt. Als junger erwachsener und gesunder Mann ohne Frau und Kinder, ist es ihm möglich, in der Heimat Fuss zu fassen, auch wenn dort die Arbeitslosigkeit deutlich höher ist als in der Schweiz. Seine Angehörigen können ihn von hieraus materiell wie psychisch unterstützen, wobei auch wechselseitige Besuche nicht ausgeschlossen sind (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Soweit er auf andere gutheissende bundesgerichtliche Urteile verweist, übersieht er, dass bei diesen in der Interessenabwägung zusätzlich die Beziehungen zu Frau und Kindern (Kernfamilie) mitzuberücksichtigen waren.
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3.4. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend ausführt, ist eine rechtzeitige ausländerrechtliche Verwarnung vor dem Widerruf der Bewilligung zwar - insbesondere bei Angehörigen der 2. Generation - als mildeste ausländerrechtliche Sanktion die Regel; sie ist indessen nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. die Urteile 2C_300/2016 vom 19. August 2016 E. 4.4; 2C_1068/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.5 und 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.4) : Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob eine Verwarnung als mildere Massnahme geeignet erscheint, das Ziel des Schutzes der Gesellschaft vor straffälligen Ausländern zu erreichen. Dies ist bei Personen, die in der Schweiz aufgewachsen sind und nicht wiederholt zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, in der Regel zu bejahen, da sie hier über ihre sozialen Kontakte verfügen und unter dem Eindruck der strafrechtlichen Verurteilung und der ausländerrechtlichen Verwarnung von einer Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden können. Der sofortige Widerruf der Niederlassungsbewilligung ohne vorgängige Verwarnung erweist sich aber insbesondere dann als zulässig, wenn kein Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. kein tragfähiges Zukunftsprojekt ersichtlich ist, welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich hinzunehmendes Mass reduziert. Mit Blick auf die Gewaltbereitschaft und das asoziale Verhalten des Beschwerdeführers durfte davon abgesehen werden, ihn erst noch zu verwarnen. Ihm musste klar sein, was von ihm erwartet wurde, wollte er in der Schweiz bleiben. Zwar hat er zwei Kurse für Gewaltpräventionstraining absolviert und soll er nach deren Abschlussberichten inzwischen "reifer" wirken und "selbstkritischer" geworden sein, indessen besteht - insbesondere bei Alkohol- und Drogenkonsum - eine konkrete Rückfallgefahr fort, die ausländerrechtlich im Hinblick auf die Bedeutung der bisher von ihm beeinträchtigten Rechtsgüter aus Sicherheitsgründen nicht hingenommen werden muss.
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3.5. Der Beschwerdeführer hatte zahlreiche Chancen und Hilfestellungen, um seinen Platz in der hiesigen Gesellschaft zu finden; er wusste diese nicht zu nutzen. Die verschiedenen Warnungen und Hinweise darauf, dass sein Verhalten bzw. seine Gewaltbereitschaft, die gestützt auf die Unterlagen in den Akten willkürfrei nach wie vor als latent gelten kann, Folgen haben werden, falls er sich nicht eines Besseren besinnt, nahm er während Jahren nicht zur Kenntnis. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen im Hinblick auf seine potentielle Rückfallgefahr nicht, ihm eine weitere Gelegenheit zu bieten, sich zu bewähren und damit weiter ein Sicherheitsrisiko für hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität) in Kauf zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer sich erst seit Januar 2016 auf freiem Fuss befindet, sodass nicht gesagt werden kann, dass er inzwischen bereits über eine längere Dauer einen Gesinnungswandel bewiesen hätte.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann summarisch begründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die umfassende und sorgfältige Interessenabwägung der Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im Kanton zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, legt er nicht dar, inwiefern die entsprechenden kantonalen Bestimmungen willkürlich angewandt worden wären. Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens hätte er die Möglichkeit gehabt, die entsprechende Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung bei der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts anzufechten, was er unterlassen hat, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist; die Frage bildete denn auch nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils vom 19. April 2016. Die Annahme, seine Rechtsmittel hätten als aussichtslos gelten müssen, wäre im Übrigen nicht bundesrechtswidrig: Der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren Akten beigezogen wurden und sich der Beschwerdeführer noch ausserhalb eines zweiten Schriftenwechsels geäussert hat, genügt - entgegen seiner Ansicht - hierzu nicht.
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4.3. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Bundesgericht wird im Hinblick auf das einlässlich begründete Urteil der Vorinstanz keine Folge gegeben (Art. 64 BGG/Aussichtslosigkeit). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festlegung wird der Umstand berücksichtigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, seine Eingabe allenfalls noch zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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