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Informationen zum Dokument  BGer 1F_39/2016  Materielle Begründung
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BGer 1F_39/2016 vom 08.12.2016
 
{T 0/2}
 
1F_39/2016
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft
 
Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20,
 
Postfach 1180, 2501 Biel,
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_376/2016 vom 10. November 2016 und 1F_38/2016 vom 21. November 2016.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Haftentlassung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1B_376/ 2016).
1
2. Mit Schreiben vom 14. November 2016 ersuchte A.________ sinngemäss darum, das Urteil vom 10. November 2016 zu revidieren. Mit Urteil vom 23. November 2016 trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (Verfahren 1F_38/2016).
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3. Mit Schreiben vom 26. und 27. November 2016 ersucht A.________ sinngemäss um Revision der beiden genannten Urteile.
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Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Der Gesuchsteller kritisiert die Urteile vom 10. November 2016 und vom 23. November 2016 und wirft dem Bundesgericht vor, auf seine Argumente nicht eingegangen zu sein. Er beruft sich jedoch nicht auf einen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe.
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4. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
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Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist der Antrag abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände erscheint dennoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Urs Wüthrich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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