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Informationen zum Dokument  BGer 5A_919/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_919/2016 vom 30.11.2016
 
{T 0/2}
 
5A_919/2016
 
 
Urteil vom 30. November 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Familiengericht U.________.
 
Gegenstand
 
Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft der Mutter durch den Beistand,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaft seiner Mutter durch deren Beistand nicht eingetreten ist,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises habe der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch eingereicht, das jedoch mangels veränderter Verhältnisse nicht bewilligt werden könne, den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- habe der Beschwerdeführer auch innerhalb der letzten Frist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
4
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
5
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
6
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 29. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
7
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
9
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
10
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht U.________, dem Beistand der Mutter und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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