VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_586/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_586/2016 vom 29.11.2016
 
{T 0/2}
 
6B_586/2016
 
 
Urteil vom 29. November 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Falsche Anschuldigung; gewerbsmässige Erpressung; Nötigung; willkürliche Beweiswürdigung; Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. März 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Obergericht das Kantons Zürich verurteilte X.________ am 3. März 2016 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, gewerbsmässiger Erpressung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Den Vollzug schob es mit Ausnahme der erstandenen Haft auf.
1
 
Erwägung 2
 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und es sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass er sämtliche Vorwürfe bestreitet.
2
 
Erwägung 3
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_235/2016 vom 9. August 2016 E. 3; je mit Hinweisen).
3
Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und überpüft diesbezügliche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
4
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt.
5
Die Vorinstanz legt ausführlich und überzeugend dar, weshalb sie die Täterschaft des Beschwerdeführers als erstellt erachtet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Urheberschaft der inkriminierten Mahnschreiben, Telefonanrufe und SMS. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern und rechtlich zu würdigen. Er wiederholt seine bereits im Berufungsverfahren erhobenen Rügen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer weicht mit seinen rechtlichen Ausführungen gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, gewerbsmässiger Erpressung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne begründete Sachverhaltsrügen vorzutragen. Er schildert lediglich, wie sich der Sachverhalt seiner Ansicht nach abgespielt haben soll. Soweit er auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz eingeht, beschränkt er sich darauf, diese pauschal zu bestreiten oder als willkürlich zu bezeichnen.
6
Der Beschwerdeführer verkennt in grundsätzlicher Weise, dass vor Bundesgericht der vorinstanzliche Prozess nicht fortgeführt oder gar wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden (vgl. Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.4.2). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in der Abweisung gestellter Beweisanträge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt. Er zeigt nicht auf, inwieweit sich die gerügten "Mängel" in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt haben sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, gewerbsmässiger Erpressung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung beruhen weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch verletzen sie Bundesrecht.
7
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
8
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).