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Informationen zum Dokument  BGer 5A_904/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_904/2016 vom 28.11.2016
 
{T 0/2}
 
5A_904/2016
 
 
Urteil vom 28. November 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde U.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 43'350.-- nebst Zins abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen beruhe die Betreibungsforderung (Unterhaltsbeiträge) auf einem Urteil des Kantonsgerichts Luzern betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, zulässige Einwendungen nach Art. 81 SchK erhebe der Beschwerdeführer keine, nicht zu beanstanden sei sodann die Abtretung der Unterhaltsansprüche der Ehefrau an die (im Rahmen der Inkassohilfe kraft Art. 131 ZGB und kantonalem Gesetz zur Eintreibung beim Beschwerdeführer legitimierte) Beschwerdegegnerin (Einwohnergemeinde U.________), ebenso wenig zu beanstanden sei schliesslich die gerichtliche Vertretung der Beschwerdegegnerin durch die von dieser bevollmächtigte Alimenteninkassostelle,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 20. Oktober 2016 hinausgehen,
3
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
6
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
7
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
8
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
10
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
11
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
12
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
13
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
15
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
16
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
17
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
18
Lausanne, 28. November 2016
19
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Das präsidierende Mitglied: Escher
22
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
23
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