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Informationen zum Dokument  BGer 9C_336/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_336/2016 vom 23.11.2016
 
9C_336/2016   {T 0/2}
 
 
Urteil vom 23. November 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Pfiffner,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 5. April 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1966, meldete sich am 15. Juni 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er war seit 14. Juni 1999 bei der Firma B._______ AG angestellt, wo er Kundenaufträge bearbeitete. Am 23. Dezember 2010 gewährte die IV-Stelle des Kantons Solothurn A.________ eine Frühinterventionsmassnahme in Form der Übernahme der Kosten für ein Aufbautraining bei der Genossenschaft C.________, Berufliche Massnahmen. Die Massnahme wurde am 23. Dezember 2010 wegen des Eintritts in die Klinik D.________ abgebrochen, wo sich A.________ vom 5. Januar bis 15. Februar 2011 aufhielt. Danach wurde die Frühinterventionsmassnahme vom 21. Februar bis 17. Juni 2011 fortgesetzt. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Medizinischen Begutachtungsstelle Basel (ZMB) an (Expertise vom 4. Dezember 2012). Am 31. Januar 2013 gab Dr. med. E.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), eine Beurteilung des ZMB-Gutachtens ab. Er hielt dafür, dass das rheumatologische Teilgutachten nicht nachvollziehbar sei und sich eine neuerliche Abklärung (auch in psychischer Hinsicht) aufdränge. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. F.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, und Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung einer Expertise. Am 28. Juni 2013 erstattete Dr. med. G.________ das psychiatrische, am 15. Juli 2013 Dr. med. F.________ das rheumatologische Gutachten. Der bidisziplinäre Konsens datiert ebenfalls vom 15. Juli 2013. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.
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B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 31. Januar 2014 Beschwerde. Am 16. Juni 2015 verfügte der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, dass zur Beurteilung der Streitfrage, ob dem Versicherten Leistungen der Invalidenversicherung zustehen, eine gerichtliche Expertise eingeholt werde und setzte die asim Begutachtung des Spitals M.________ als Begutachtungsstelle ein. Am 12. August 2015 erstattete die asim die Expertise. Mit Entscheid vom 5. April 2016 hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2013 auf und sprach A.________ ab 1. Januar 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Gleichzeitig verpflichtete es die IV-Stelle zur Bezahlung einer Parteientschädigung sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten von Fr. 600.- und eines Teils der Kosten des asim-Gutachtens im Betrag von Fr. 11'721.95.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstützt das Rechtsbegehren der IV-Stelle. 
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Die IV-Stelle und A.________ reichen in der Folge weitere Eingaben ein.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom  30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom   14. Februar 2011 E. 1).
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2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 sowie Urteile 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.1 und 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 3).
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Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Aktenstücke, die bereits bei den Akten der Vorinstanz liegen, eingereicht, ohne hiefür eine Begründung abzugeben. Es handelt sich nicht um Noven, weshalb diese unter dem Gesichtswinkel von Art. 99 Abs. 1 BGG irrelevant sind.
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3. 
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3.1. Die Vorinstanz hat bei der asim ein Gerichtsgutachten vom   12. August 2015 eingeholt, wobei die Untersuchungen bereits am 8., 10. und 16. Dezember 2014 stattgefunden hatten. Dabei führten die Gutachter aus, dass eine genaue Datierung, ab wann das Ausmass der einzelnen Beeinträchtigungen in der Gesamtsumme eine Arbeit auch in angepassten Tätigkeiten verunmöglicht habe, retrospektiv nicht mit ausreichender Sicherheit getroffen werden könne. Somit könne die angenommene Arbeitsfähigkeit nur auf den aktuellen Gutachtenszeitpunkt datiert werden. Damit kann das bei der asim eingeholte Gerichtsgutachten für die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners seit seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 15. Juni 2010 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 3.1.1; SVR 2012 ALV Nr. 5, 8C_777/2010) nicht herangezogen werden.
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3.2. In der Beschwerde wird der Vorinstanz hauptsächlich eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) vorgeworfen und Beweislosigkeit geltend gemacht, die sich zu Lasten des Versicherten auswirke, nachdem das kantonale Gericht erkannt hatte, für die Beurteilung des Gesundheitszustandes seit der Anmeldung zum Leistungsbezug bis zum Verfügungszeitpunkt   (11. Dezember 2013) könne nicht auf die Expertise der asim abgestellt werden. Dies ergibt sich auch aus dem asim-Gutachten selbst, wo festgehalten wird, seit der Begutachtung F.________/G.________ habe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt. Die Vorinstanz hat für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit bis Verfügungserlass eine Art Mischrechnung vorgenommen, indem sie die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G.________ als massgebend betrachtete, bei der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. F.________ jedoch eine tiefere Arbeitsunfähigkeit annahm und diese statt mit 100 % nur mit 70 % veranschlagte. Insoweit kann nicht von einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Würdigung der medizinischen Unterlagen unter Angabe der Gründe, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt werden kann (Urteil 9C_594/2015 vom 29. April 2016 E. 5.1), die Rede sein. Soweit die IV-Stelle die vorinstanzliche Beweiswürdigung anficht, ist ihr daher beizupflichten, dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts letztlich auf blosser Spekulation beruht und als willkürlich einzustufen ist, müsste doch zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (nicht mit ausreichender Sicherheit, wie die asim-Experten offenbar annehmen) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sein.
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3.3. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass das von der IV-Stelle ursprünglich eingeholte ZMB-Gutachten nicht aussagekräftig sei. Damit folgt sie der Beurteilung, die bereits der RAD-Arzt Dr. med. E.________ am 31. Januar 2013 abgegeben hatte. Das kantonale Gericht hat bei der Verlegung der Verfahrenskosten festgehalten, dass es sich nicht habe rechtfertigen lassen, die mit dem ZMB-Gutachten in vier Disziplinen begonnenen Abklärungen ausschliesslich noch bidisziplinär weiterzuführen. Warum die neurologische und die internistisch-allgemeinmedizinische Untersuchung nunmehr als entbehrlich angesehen würden, lasse sich den Akten nicht entnehmen und werde namentlich auch in der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 31. Januar 2013 nicht nachvollziehbar begründet. Diese Beurteilung ist nicht zutreffend. Bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung handelt es sich nicht um einen eigenen Fachbereich. Überdies ist es aktenwidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, Frau Dr. med. H.________ vom ZMB habe eine internistisch-allgemeinmedizinische Untersuchung vorgenommen. Sie ist Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und nicht Internistin. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern beim 1966 geborenen Beschwerdegegner eine pädiatrische Untersuchung erforderlich sein sollte. Dr. med. F.________ als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie konnte ohne weiteres auch die allgemeinmedizinische Exploration vornehmen. ZMB-Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, erhob trotz Klagen über Gefühlsstörungen in Arm und Bein mit Ausnahme eines leicht abgeschwächten Bizeps-Sehnenreflexes keine sicheren Befunde entsprechend einer radikulären Symptomatik. Insgesamt entstehe aufgrund der Untersuchung der Eindruck einer somatoformen Störung gepaart mit einer Betonung von Beschwerden und Behinderungen. Eine neurologisch erklärbare Diagnose konnte im Rahmen der ZMB-Begutachtung daher nicht ermittelt werden. Die Vorinstanz selbst hielt bei der Prüfung des ZMB-Gutachtens fest, für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bilde die neurologische Beurteilung keine taugliche Basis. Der behandelnde Neurologe Dr. med. K.________ sei aufgrund der Therapieergebnisse zur Auffassung gelangt, die Beschwerden seien als psychogen zu interpretieren. Der ZMB-Sachverständige Dr. med. I.________ sei in ähnlichem Sinn zum Ergebnis gekommen, es entstehe der Eindruck einer somatoformen Schmerzstörung, gepaart mit einer Betonung der Beschwerden und Behinderungen. Wenn jedoch bereits der behandelnde Neurologe - wie danach auch der Neurologe des ZMB - keine organisch erklärbaren neurologischen Defizite feststellen konnten, war es auch nicht erforderlich, seitens der IV-Stelle erneut eine neurologische Begutachtung in Auftrag zu geben. Ein solches Vorgehen hätte auch gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstossen.
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Somit war es gerechtfertigt, die Begutachtung auf die zwei relevanten Fachdisziplinen der Rheumatologie und der Psychiatrie zu beschränken, wie dies der dafür prädestinierte RAD-Arzt Dr. med. E.________ (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 67 E. 3.4.2, 9C_906/2010; Urteile 9C_656/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2) am 31. Januar 2013 der IV-Stelle des Kantons Solothurn vorschlug. Dass damit eine Umgehung des Zufallsprinzips der polydisziplinären Begutachtung verbunden gewesen sei, ist daher unzutreffend. Der Beschwerdegegner erhob auch gegen die angekündigte Abklärung durch die Dres. med. F.________ und G.________, die ihm korrekt angezeigt wurde, keine Einwände, obwohl er auf diese Möglichkeit explizit hingewiesen wurde. Er hätte sich bereits damals an die Gewerkschaft Unia respektive an Rechtsanwalt Dätwyler, seine beiden späteren Rechtsvertreter, wenden können. Demgegenüber erscheint es unzulässig, erst nach Vorliegen eines für den Versicherten negativen Untersuchungsergebnisses solche Einwendungen vorzutragen. Gerade auch mit Blick auf das Urteil des EGMR Spycher gegen Schweiz vom 17. November 2015, wonach eine durch die Verwaltung in Auftrag gegebene, durch externe Gutachter erstellte Expertise die Kriterien einer verwaltungsunabhängigen Begutachtung erfüllt, ist das bidisziplinäre Gutachten F.________/G.________ als voll beweiswertig zu qualifizieren.
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3.4. Der asim-Gutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Innere Medizin FMH und Rheumatologie FMH, schilderte im Rahmen des rheumatologischen Status zahlreiche Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdegegners: Nach der Untersuchung habe dieser eine deutlich flüssigere Motilität gezeigt. Beim Sich-Wenden nach der Türöffnung habe er ohne Stöcke beide Beine belasten können. Beim Aus- und Ankleiden sei beim Sitzen am Liegerand eine volle Hüft- und Kniegelenksflexion zu beobachten gewesen. Obwohl beim Aus- und Anziehen des Leibchens der linke Arm geschont wurde, habe später im Stehen der Oberkörper auch mit dem linken Arm abgestützt werden können. Beim Anziehen des Leibchens scheine eine Abduktion des linken Arms bis 70° spontan möglich gewesen zu sein. Ebenso sehe sich der Beschwerdegegner in der Lage, viermal im Jahr eine 12-stündige Autofahrt nach Bosnien oder Kroatien auf sich zu nehmen. Diese Umstände und die Beobachtungen des asim-Gutachters Dr. med. L.________ lassen es als fragwürdig erscheinen, wenn dieser in einer angepassten Tätigkeit rheumatologisch lediglich eine Arbeitsfähigkeit von "etwa arbiträr geschätzt" 40 % annimmt. Vielmehr ist auch für den somatischen Bereich das Gutachten des Dr. med. F.________ als massgebend zu betrachten. Dort wird in einer leichten bis mittelschweren, ganztags ausgeübten Tätigkeit mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen und Gehen) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angegeben. Die IV-Stelle hat angenommen, dass diese Arbeit der angestammten entspreche, was mit Rücksicht auf die Beschreibung der individuellen Tätigkeit des Beschwerdegegners durch seine frühere Arbeitgeberin nicht als unzutreffend zu qualifizieren ist und vom Versicherten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auch nicht beanstandet worden war. Dies bedeutet, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, ohne dass über die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Rüge bezüglich des von der Vorinstanz gewährten Leidensabzuges von 10 % von den Tabellenlöhnen zu befinden wäre.
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4. 
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4.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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4.2. Da das von der Vorinstanz eingeholte polydisziplinäre asim-Gutachten für die Entscheidfindung nicht herangezogen werden kann, sondern vielmehr das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten F.________/G.________ aussagekräftig ist, kann dieser keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG vorgeworfen werden. Somit können der Beschwerdeführerin die Kosten der gerichtlich angeordneten asim-Begutachtung auch nicht teilweise überbunden werden (vgl. BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 ff.).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. April 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2013 wird bestätigt.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. November 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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