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Informationen zum Dokument  BGer 6F_26/2016  Materielle Begründung
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BGer 6F_26/2016 vom 23.11.2016
 
{T 0/2}
 
6F_26/2016
 
 
Urteil vom 23. November 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_865/2016 vom 16. September 2016.
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_865/2016 vom 16. September 2016 auf eine Beschwerde mangels eines Begehrens und einer tauglichen Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 29. September 2016 beantragt der Gesuchsteller die Revision des Urteils.
 
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist, bezieht sich der Gesuchsteller nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Dass er mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_865/2016 bzw. der rechtlichen Behandlung seiner Beschwerde nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Eingabe hatte zum Vornherein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beigabe eines Anwalts abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG). Der Gesuchsteller hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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