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Informationen zum Dokument  BGer 4A_638/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_638/2016 vom 23.11.2016
 
{T 0/2}
 
4A_638/2016
 
 
Urteil vom 23. November 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
 
Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 19. Juli 2016 auf eine Klage von A.________ (Beschwerdeführer) gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) betreffend Lohnforderungen mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
 
dass A.________ hiergegen Berufung an das Obergericht des Kantons Bern erhob und sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren stellte;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 11. Oktober 2016 auf die Berufung nicht eintrat und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies;
 
dass A.________ diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid erwog, der Beschwerdeführer begründe seine diversen Anträge mit keinem Wort, und die Berufung sei mangels einer Begründung unzulässig sowie überdies aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO;
 
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägung nicht eingeht, sondern dem Bundesgericht stattdessen ausführlich seine eigene Sicht des bisherigen Verfahrens unterbreitet, ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben soll;
 
dass die Beschwerde demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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