VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_38/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_38/2016 vom 23.11.2016
 
{T 0/2}
 
1F_38/2016
 
 
Urteil vom 23. November 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
 
vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft
 
Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20,
 
Postfach 1180, 2501 Biel,
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_376/2016 vom 10. November 2016.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Urteil vom 10. November 2016 hat das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend eine Haftentlassung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1B_376/2016).
1
2. Mit Schreiben vom 14. November 2016 ersucht A.________ sinngemäss darum, das Urteil vom 10. November 2016 zu revidieren.
2
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Der Gesuchsteller kritisiert das Urteil vom 10. November 2016 in verschiedener Hinsicht, beruft sich aber auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe.
3
3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
4
Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Da sich sein Rechtsbegehren als aussichtslos erweist, ist der Antrag abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände erscheint dennoch gerechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
5
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, sowie Urs Wüthrich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. November 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).