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Informationen zum Dokument  BGer 9C_588/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_588/2016 vom 21.11.2016
 
{T 0/2}
 
9C_588/2016
 
 
Urteil vom 21. November 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügungen vom 29. März 2016 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen solchen auf berufliche Massnahmen des 1969 geborenen A.________.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Juli 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm spätestens ab 1. April 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle, allenfalls an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. 
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2.1. Streitig und unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition im Sachverhalt zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2016, mit welchen die Gesuche des Beschwerdeführers um Invalidenrente und berufliche (Eingliederungs-) Massnahmen abschlägig beschieden wurden, zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Zu ergänzen ist, dass die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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3. 
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3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der entscheidwesentlichen medizinischen Aktenlage, insbesondere des als uneingeschränkt beweiskräftig eingestuften polydisziplinären Gutachtens der Ärztliches Begutachtungs-Institut (ABI) GmbH, Basel, vom 27. Mai 2015, mit einlässlicher und in allen Teilen nachvollziehbarer Begründung erwogen, der Beschwerdeführer könne infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten (wie etwa diejenige im angestammten Beruf als Metzgereimitarbeiter) nicht mehr ausüben, leidensangepasste Beschäftigungen seien ihm aber vollumfänglich zumutbar.
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3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer (teilweise wortwörtlichen [BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.]) Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
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3.2.1. So hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen, namentlich den Berichten des Dr. med. B.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. März 2014, des Dr. med. C.________, Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 16. Mai 2014 und des Prof. Dr. med. D.________, Neurochirurgie FMH, vom 14. Oktober 2014, befasst und überzeugend dargelegt, weshalb sich daraus keine abweichenden Schlussfolgerungen ergeben. Ferner wurde aufgezeigt, dass auch eine Beurteilung anhand der mit BGE 141 V 281 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Beschwerdebilder präzisierten Rechtsprechung nichts an der grundsätzlichen Verwertbarkeit des ABI-Gutachtens und der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ändert.
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3.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind sodann mit dem kantonalen Gericht keine Gründe erkennbar, welche Rückschlüsse darauf zuliessen, dass die beruflich-erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten bundesrechtswidrig ermittelt worden wären. Insbesondere resultierte auch bei einem höchstmöglichen leidensbedingten Abzug vom tabellarisch festgesetzten Invalideneinkommen von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Gleiche gilt für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'813.05.
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3.2.3. Schliesslich hat die Vorinstanz schlüssig dargetan, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint worden ist. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich nicht dar, inwiefern die Annahme, er vermöchte ohne entsprechende Vorkehren ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, rechtswidrig sein könnte. Vielmehr stehen ihm bei Bedarf, worauf ebenfalls korrekt hingewiesen wurde, jederzeit arbeitsvermittelnde Massnahmen offen.
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3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. November 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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