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Informationen zum Dokument  BGer 9C_544/2016  Materielle Begründung
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BGer 9C_544/2016 vom 18.11.2016
 
{T 0/2}
 
9C_544/2016
 
 
Urteil vom 18. November 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Frei,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 17. Juni 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 3. April 2013 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die bisherige halbe Invalidenrente der 1961 geborenen A.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität per 1. Juni 2013 auf.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Juni 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
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2. 
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2.1. Streitig und unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition im Sachverhalt zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der am 3. April 2013 auf 1. Juni 2013 verfügten Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente der Beschwerdeführerin.
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2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3. 
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3.1. Die Vorinstanz hat die durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Januar 2012, vorgenommene Einstellung der laufenden halben Invalidenrente der Beschwerdeführerin bestätigt. Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Das kantonale Gericht hat in Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 [Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015]) sowie in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, worunter sich insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 3. Februar 2012 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 5. März und 23. April 2013 befindet, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen körperlich adaptierter Tätigkeiten zu höchstens 20 % in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Zu dieser Folgerung gelangte die Vorinstanz u.a. mittels Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit anhand des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. enthaltenen Indikatorenkatalogs, wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass nichts entgegen stehe, die vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete Expertise der MEDAS heranzuziehen. Diese erlaube eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
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3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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3.2.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. Die Ausführungen des Versicherungsgerichts werden darin zwar als unzutreffend bestritten, ohne jedoch hinreichend darzulegen, inwiefern der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt, namentlich gestützt auf die Ergebnisse der MEDAS-Begutachtung, offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft festgestellt worden sein sollte. Vielmehr beschränken sich die beschwerdeführerischen Einwände zur Hauptsache auf eine im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der diesbezüglichen Beweiswürdigung. Ebenso wenig verletzt sodann die von der Vorinstanz gestützt auf die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Grundsätze in allen Teilen zutreffend vorgenommene Indikatorenprüfung Bundesrecht (E. 1). Schliesslich sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung mit dem kantonalen Gericht im Hinblick auf die beruflich-erwerblichen Auswirkungen der ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen keine Gründe erkennbar, welche es der Versicherten verunmöglichten, ihre verbliebene Arbeitskraft auf dem - hier relevanten - ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.
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3.2.2. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. November 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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