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Informationen zum Dokument  BGer 6B_780/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_780/2016 vom 18.11.2016
 
{T 0/2}
 
6B_780/2016
 
6B_781/2016
 
6B_783/2016
 
 
Urteil vom 18. November 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungen (Urkundenfälschung, üble Nachrede, Drohung, Beschimpfung), Nichteintreten,
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse bzw. Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. und 17. Mai 2016 (2N 16 29, 2N 16 34, 2N 16 35, 2N 16 28).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde in den obgenannten Verfahren (6B_780/2016, 6B_781/2016, 6B_783/2016) mit je separater Verfügung vom 15. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 je einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.
 
Am 26. August 2016 ersuchte er mit je separater Eingabe darum, den Kostenvorschuss herabzusetzen oder mindestens eine längere Zahlungsfrist einzuräumen.
 
Dem Beschwerdeführer wurde mit je separater Verfügung vom 31. August 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 31. Oktober 2016, um die verlangten Kostenvorschüsse einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit je separater Eingabe vom 18. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Kosten und/oder Verlängerung der Zahlungsfrist. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Er bringt nur vor, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch um Kostenerlass im Wesentlichen mit einer angeblichen Staatshaftung. Eine weitere Nachfristansetzung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
 
Da die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht eingingen, ist auf die Beschwerden androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. November 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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