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Informationen zum Dokument  BGer 8C_746/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_746/2016 vom 17.11.2016
 
{T 0/2}
 
8C_746/2016
 
 
Urteil vom 17. November 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
vertreten durch Herr lic. iur. Kavan Samarasinghe,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Luzern
 
vom 6. Oktober 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. November 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Oktober 2016, mit welchem der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 1. September 2015 aufgehoben und die Sache an diese zu weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurde,
1
 
in Erwägung,
 
dass Entscheide, mit welchen die Angelegenheit an die Verwaltung zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird, das Verfahren nicht abschliessen und daher beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
2
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
4
dass dies dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem anderen Fall unlängst mitgeteilt worden ist (Urteil 9C_492/2016 vom 19. August 2016),
5
dass er dennoch erneut gegen einen Rückweisungsentscheid Beschwerde erhebt, ohne sich auch nur ansatzweise mit diesen Eintretensvoraussetzungen auseinanderzusetzen,
6
dass abgesehen davon diese vorliegend offenkundig nicht gegeben sind (Näheres dazu a.a.O. sowie Urteil 8C_72/2016 vom 3. Februar 2016 mit Hinweisen),
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
8
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
9
erkennt der Präsident:
10
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 17. November 2016
14
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
18
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