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Informationen zum Dokument  BGer 4D_71/2016  Materielle Begründung
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BGer 4D_71/2016 vom 17.11.2016
 
{T 0/2}
 
4D_71/2016
 
 
Urteil vom 17. November 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ SA,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Negative Feststellungsklage,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Kantonsgerichts des Kantons Luzern,
 
1. Abteilung, vom 26. September 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 30. Juni 2016 auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene negative Feststellungsklage im Zusammenhang mit einer von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 546.70 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 100.-- auferlegte;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 30. Juni 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2016 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 200.-- auferlegte;
 
dass der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erklärte, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 26. September 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2016 am 10. Oktober 2016 dem Bundesgericht überwies;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 26. September 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2016 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. November 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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