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Informationen zum Dokument  BGer 5A_870/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_870/2016 vom 16.11.2016
 
{T 0/2}
 
5A_870/2016
 
 
Urteil vom 16. November 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 28. Oktober 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten U.________ abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht (gestützt auf ärztliche Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung) erwog, der an... leidende, bereits mehrmals hospitalisierte, nur beschränkt krankheitseinsichtige Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, weil er sich bei sofortiger Entlassung in akuter Weise selbst gefährden würde,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
4
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. November 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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