VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_747/2016  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_747/2016 vom 15.11.2016
 
{T 0/2}
 
9C_747/2016
 
 
Urteil vom 15. November 2016
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 21. September 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. November 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 21. September 2016 (betreffend Verweigerung einer ganzen Invalidenrente),
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass der Beschwerdeführer einzig vorbringt, er habe nie Gelegenheit erhalten, sich zu seinem Fall selber zu äussern, weil sein Angebot vom 23. Juni 2014, ihn zu einem persönlichen Gespräch/zu einer fachärztlichen Begutachtung aufzubieten, von den IV-Organen nicht angenommen worden sei,
3
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den angeführten gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist (wobei es anzufügen gilt, dass fachärztliche Begutachtungen durchgeführt worden waren und sich der Versicherte vor Vorinstanz im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels durchaus zur Sache äussern konnte),
4
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. November 2016
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).