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Informationen zum Dokument  BGer 1C_522/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_522/2016 vom 15.11.2016
 
{T 0/2}
 
1C_522/2016
 
 
Urteil vom 15. November 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________ und B.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Behördenmitglieder und Mitarbeitende des Kantons und der Stadt St. Gallen,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
 
In Erwägung,
 
dass die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt St. Gallen mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 dem Ehepaar A.C.________ und B.C.________ in Bezug auf deren beide Kinder (geb. 2005 bzw. 2007) das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (früher: das Obhutsrecht) entzog;
 
dass die beiden Kinder in der Folge in einer Institution fremdplatziert wurden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region St. Gallen den Eltern gemäss Schreiben vom 27. Juni 2016 eröffnete, sie beabsichtige, für die Kinder eine Beistandsperson gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzusetzen;
 
dass das Ehepaar C.________ am 25. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anzeige namentlich gegen verschiedene Beamte der KESB, der Stadt- und Kantonspolizei St. Gallen u.a.m. erstattete, die sich strafbar gemacht haben sollen;
 
dass das Untersuchungsamt St. Gallen die Anzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiterleitete, welche mit Entscheid vom 7. September 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten erteilte;
 
dass die Anzeiger mit Eingabe vom 9. November (Postaufgabe: 10. November) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem sinngemässen Begehren, gegen die Angezeigten sei ein Ermittlungsverfahren durchzuführen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführer den Entscheid der Anklagekammer und insbesondere das zugrunde liegende KESB-Verfahren sowie die Vorgehensweise der involvierten Behörden ganz allgemein kritisieren;
 
dass sie sich indes dabei mit der detaillierten Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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