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Informationen zum Dokument  BGer 1B_420/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_420/2016 vom 15.11.2016
 
{T 0/2}
 
1B_420/2016
 
 
Urteil vom 15. November 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,
 
WSA-Abnahme / DNA-Analyse,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A.________ eine Strafuntersuchung führt, in deren Rahmen der Beschuldigten insbesondere Hausfriedensbruch zur Last gelegt wird;
 
dass sie im Rahmen dieser Untersuchung mit Verfügung vom 25. April 2016 einen Befehl für eine Erkennungsdienstliche Erfassung (WSA-Abnahme, DNA-Analyse) anordnete;
 
dass die Beschuldigte sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wandte;
 
dass dessen Einzelgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2016 abgewiesen hat;
 
dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts auf appellatorische Weise ganz allgemein beanstandet und verschiedene Rechtsverletzungen behauptet;
 
dass sie sich indes dabei mit der ausführlichen Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
 wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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