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Informationen zum Dokument  BGer 6B_889/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_889/2016 vom 11.11.2016
 
{T 0/2}
 
6B_889/2016
 
 
Urteil vom 11. November 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Juli 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 1. Februar 2016 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 250.-- gebüsst (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 208.60 wurden ihm auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er führte im Wesentlichen aus, vorgängig zum Strafbefehl keine Post erhalten und somit keine Kenntnis von der Verkehrsregelverletzung gehabt zu haben.
 
Die Staatsanwaltschaft klärte den Beschwerdeführer über die Rechtsprechung zur Zustellung von Postsendungen auf. Sie wies ihn darauf hin, die Einsprache bis zum 4. März 2016 zurückziehen zu können, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung an das Strafgericht überwiesen werde. Nach Erhalt weiterer Unterlagen stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, die Busse von Fr. 250.-- zu bezahlen, gab aber an, an der Einsprache in Bezug auf die Kostenauflage festzuhalten. Daraufhin wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.
 
Der Strafgerichtspräsident stellte mit Verfügung vom 21. März 2016 fest, die Einsprache gegen den Strafbefehl beziehe sich nur auf die Kostenauflage von Fr. 208.60. Im Schuld- und Strafpunkt sei der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil geworden. In den Akten fänden sich Kopien von zwei Schreiben in englischer Sprache, mit welchen dem Beschwerdeführer die Übertretung angezeigt und er zur Zahlung der Busse aufgefordert worden sei. Beide Schreiben seien an die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers, die dieser auch in seiner Einsprache als Absender aufgeführt habe, geschickt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass er zumindest eines der Schreiben erhalten habe. Da er die Ordnungsbusse dennoch nicht bezahlt habe, sei zu Recht das ordentliche Verfahren eingeleitet worden. Er habe deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 208.60 zu tragen. Die nachträgliche Zahlung von Fr. 250.-- sei mit der Busse zu verrechnen. Auf Gerichtskosten sei zu verzichten.
 
Mit einer an das Appellationsgericht Basel-Stadt gerichteten Beschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen die aus seiner Sicht nicht gerechtfertigte Kostenauflage. Er habe vor dem Strafbefehl weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung erhalten und somit keine Kenntnis von der Busse gehabt. Das Appellationsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Juli 2016 ab.
 
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. Juli 2016. Er habe die beiden Dokumente nie erhalten. Die Auflage von Verfahrenskosten sei daher nicht rechtmässig.
 
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).
 
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Vorinstanz befasst sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der Frage der Zustellung der Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung. Sie stellt fest, es sei auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sei, und gelangt zum Schluss, dieser sei durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Post erhalten, stuft die Vorinstanz als Schutzbehauptung ein (Entscheid, S. 4 f.).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), sondern bestreitet lediglich, die zwei fraglichen Dokumente erhalten zu haben. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zur Zustellung der Dokumente offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. Mit der schlichten Bestreitung, weder die Zahlungserinnerung noch die Übertretungsanzeige erhalten zu haben, lässt sich Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht dartun. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
4. Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten eine Mitteilung des Urteils unterbleiben könne (act. 4). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, weshalb eine offizielle Mitteilung an ihn unterbleibt.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Das Exemplar für den Beschwerdeführer verbleibt in den Akten.
 
Lausanne, 11. November 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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