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Informationen zum Dokument  BGer 2C_773/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_773/2016 vom 11.11.2016
 
{T 0/2}
 
2C_773/2016
 
 
Urteil vom 11. November 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Juni 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 5. September 2016 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
2
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
3
dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 7. September 2016 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 21. Oktober 2016 erstreckt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
4
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht bezahlt hat,
5
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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