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Informationen zum Dokument  BGer 2C_402/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_402/2015 vom 11.11.2016
 
{T 0/2}
 
2C_402/2015
 
 
Urteil vom 11. November 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________ (früher: B.________),
 
2. C.________, handelnd durch B.________, Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Peter Huber,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 24. März 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. B.________ (geb. 1979) ist türkische Staatsangehörige. Sie heiratete am 21. Oktober 2005 den als Flüchtling anerkannten, hier aufenthaltsbzw. inzwischen niederlassungsberechtigten Landsmann D.________ (geb. 1978), worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde (letztmals befristet bis 18. September 2010). Aus der Beziehung ging 2006 die Tochter C.________ hervor, die ebenfalls in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung kam. Ab Mitte Juni 2007 lebten die Eheleute B.________-D.________ nicht mehr im gleichen Haushalt, nachdem es zu ehelicher Gewalt gekommen war. Im September 2007 berechtigte das zuständige Bezirksgericht die Gatten, getrennt zu leben. Im Juni 2008 nahmen die Eheleute ihre Beziehung wieder auf, trennten sich indessen am 13. April 2010 erneut. Am 18. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden und die gemeinsame Tochter unter die (alleinige) elterliche Sorge der Mutter gestellt. Aufgrund der Spannungen zwischen den Eheleuten ergingen gegen D.________ verschiedene Rayon- und Kontaktverbote bzw. Schutzmassnahmen nach dem kantonalen Gewaltschutzgesetz.
1
 
B.
 
B.a. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 27. November 2012 ab, die Aufenthaltsbewilligungen von B.________ und C.________ zu verlängern: B.________ sei in der Schweiz weder beruflich noch sozial integriert. Zwar bestünden gewisse Hinweise dafür, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei, doch könne dies nicht als erstellt gelten, nachdem sie die Ehe mit ihrem Gatten im Jahr 2008 wieder aufgenommen habe. Sie und ihre Tochter bzw. ihr Ehemann hätten praktisch seit der Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen; zudem habe sich B.________ hier nicht tadellos verhalten. Zwar könne D.________ wegen seiner Flüchtlingseigenschaft die Bindung zu seiner Tochter nicht in der Heimat pflegen, doch sei dies umgekehrt besuchsweise in der Schweiz oder in einem Drittstaat möglich; im Übrigen könne die Beziehung telefonisch oder schriftlich gelebt werden, zumal das Vater-Tochter-Verhältnis weder affektiv noch wirtschaftlich besonders eng sei. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2014). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unterstrich in seinem Urteil vom 24. März 2015, dass B.________ seit dem 17. September 2009 (dritter Geburtstag der Tochter) bis Juli 2013 mit rund Fr. 150'000.-- habe unterstützt werden müssen, der Sozialhilfebezug andauere und eine Bereinigung der Situation nicht absehbar sei.
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B.b. Parallel zum ausländerrechtlichen Verfahren ersuchte B.________ darum, die Tochter C.________ in den Flüchtlingsstatus des Vaters einzubeziehen. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) wies das Gesuch am 15. Januar 2014 ab, da die Ehe geschieden sei, die Tochter bei der Mutter lebe und keine Hinweise dafür bestünden, dass C.________ bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 11. August 2014 die hiergegen gerichtete Beschwerde ab: Grundgedanke des Familienasyls (Art. 51 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]) sei es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu verschaffen. Dies setze ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil voraus, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt worden sei. In Anbetracht der heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern von C.________ im Vorfeld der Ehescheidung und der gesundheitlichen (psychischen) Probleme ihres Vaters sei eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts unwahrscheinlich.
3
 
C.
 
C.a. B.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und ihre Tochter, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24. März 2015 aufzuheben und ihre Bewilligungen "gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 96 AuG" zu verlängern; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ und ihre Tochter machen geltend, die Verweigerung ihrer Bewilligungen bilde einen unzulässigen Eingriff in ihren Anspruch auf Schutz des Familienlebens und verletze Art. 8 EMRK. Ein Aufenthalt des Vaters in der Türkei sei wegen seines Flüchtlingsstatuts und seiner Verfolgungssituation ausgeschlossen; Besuche des Kindes bei ihm seien wegen fehlender finanzieller Mittel kaum möglich; die Kontaktpflege über die heutigen Kommunikationsmittel vermöge die persönliche Nähe nicht zu ersetzen. Die B.________ entgegengehaltenen Verfehlungen lägen Jahre zurück und es handle sich dabei um Bagatelldelikte. Der Vater kümmere sich intensiv um seine Tochter. Die Eltern hätten am 10. April 2015 bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erklärt, das elterliche Sorgerecht künftig gemeinsam ausüben zu wollen. B.________ habe ihre berufliche Aktivität "per 1. Juli 2015" als Coiffeuse und Kosmetikerin auf 60 % erhöht. Im Übrigen sei sie inzwischen mit dem Schweizerbürger E.________ (geb. 1968) liiert, den sie heiraten werde. Dieser arbeite zu 50 % als Koch und erhalte zu 50 % Taggelder von der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle. Ab Spätsommer 2015 werde er als Geschäftsführer und Küchenchef eines neu zu eröffnenden Restaurants tätig sein, womit sich die Aussichten in finanzieller Hinsicht deutlich verbessern würden.
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C.b. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 legte der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. Die kantonalen Behörden verzichteten darauf, sich vernehmen zu lassen, bzw. beantragten - wie das Staatssekretariat für Migration (SEM) -, die Beschwerde abzuweisen. B.________ teilte am 28. August 2015 dem Bundesgericht mit, dass die Tochter C.________ seit Mitte August 2015 in die 3. Klasse gehe, der neue Partner inzwischen zu ihr gezogen sei, die Scheidung von E.________ bevorstehe und dieser ab 1. Oktober 2015 unbefristet als Koch angestellt worden sei. Die Sozialhilfeleistungen an B.________ und ihre Tochter hätten auf Fr. 825.-- reduziert werden können, da E.________ sich an den Kosten des Haushalts beteilige. Sie rechne damit, dass die Familie ab dem 1. November 2015 keine Sozialhilfe mehr beziehen werde. Am 27. April 2016 heiratete B.________ ihren Verlobten E.________.
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C.c. Im Hinblick auf die neuen Entwicklungen gab der Instruktionsrichter am 11. Mai 2016 allen Beteiligten Gelegenheit, sich zur weiteren Verfahrensgestaltung zu äussern. A.________ ersuchte am 18. Mai 2016 darum, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis über ihr (neues) Familiennachzugsgesuch entschieden sei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erklärte sich am 19. Mai 2016 bereit, zu prüfen, ob A.________ und ihrer Tochter aufgrund der neuen Situation die Anwesenheit gestattet werden könne. In der Folge sistierte der Instruktionsrichter am 31. Mai 2016 das bundesgerichtliche Verfahren vorläufig bis zum 16. August 2016.
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C.d. Am 12. August 2016 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Gericht ein an den Rechtsvertreter von A.________ gerichtetes Schreiben, wonach es nicht bereit sei, auf seine Verfügung vom 27. November 2012 zurückzukommen: Die durch die öffentliche Fürsorge geleisteten Beiträge betrügen inzwischen Fr. 273'417.10 (Stand 28. Juli 2016), wobei E.________ in das Unterstützungsbudget seiner Gattin einbezogen worden sei. Auch dieser sei immer wieder auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen. Er und seine frühere Ehefrau hätten von August 2005 bis Juli 2014 ihrerseits mit Fr. 193'795.85 unterstützt werden müssen. Da E.________ jeweils nur unregelmässig Teilzeitanstellungen gefunden habe, sei nicht damit zu rechnen, dass sich die (neue) Familie, "demnächst von der Sozialhilfe lösen" könne; der Sozialhilfebezug habe hinsichtlich Dauer und Höhe als "qualifiziert" zu gelten und bilde Grund, die beantragten Bewilligungen zu verweigern (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG [SR 142.20]). Das Amt ersuchte gestützt hierauf darum, das bundesgerichtliche Verfahren wieder aufzunehmen.
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C.e. Am 17. August 2016 bot der Instruktionsrichter allen Beteiligten Gelegenheit, sich zur Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu äussern. A.________ beantragte am 20. September 2016 für sich und ihre Tochter, das Verfahren weiter sistiert zu halten. Die beteiligten Behörden liessen sich nicht mehr vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Instruktionsrichter hat das Verfahren am 31. Mai 2016 vorläufig bis zum 16. August 2016 sistiert, um dem Migrationsamt des Kantons Zürich Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob es sich aufgrund des veränderten Sachverhalts rechtfertigen könnte, die beantragten Bewilligungen zu erteilen bzw. zu erneuern. Nachdem es dies verneint hat, ist das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen: Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die umstrittenen Bewilligungen zu widerrufen bzw. zu erteilen waren; dabei bleibt das Novenverbot vor Bundesgericht vorbehalten (vgl. hierzu unten E. 1.3, E. 2.2.2 und E. 2.3.2 sowie das Urteil 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung beendet die bisher bestehende Anwesenheitsberechtigung; die Massnahme wirkt pro futuro, indem ab der Rechtskraft des Entscheids die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 AuG) die weitere Anwesenheit in der Schweiz unzulässig wird. Es kann jedoch grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch gestellt werden. Wird diesem entsprochen, so lebt damit die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung nicht wieder auf; die betroffene Person erhält vielmehr einen neuen Anwesenheitstitel (Urteile 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1 und 2D_7/2015 vom 14. Juli 2015 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen), falls sie im Zeitpunkt von dessen Erteilung die hierfür erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
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1.2. Ein neues Gesuch darf - wie ein Wiedererwägungsgesuch - nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch von Verfassungs wegen gehalten, auf ein solches einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder falls die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand; zudem muss bei deren Berücksichtigung eine andere Beurteilung als die frühere ernstlich in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 ff.; Urteile 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.1; 2C_366/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3; 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1 und 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1).
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1.3. Die Beschwerdeführerin ist heute mit einem Schweizerbürger verheiratet und hat gestützt hierauf im Kanton Zürich ein neues Familiennachzugsverfahren für sich und ihre Tochter gestützt auf Art. 42 AuG eingeleitet. Dessen Zulässigkeit bzw. die allfällige inhaltliche Berechtigung des Gesuchs wird von den zuständigen kantonalen Behörden erst noch zu prüfen sein, da sich der angefochtene Entscheid hierzu nicht äussert. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, mit dem bundesgerichtlichen Urteil weiter zuzuwarten.
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Erwägung 2
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens und machen diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die frist- (Art. 100 BGG) und grundsätzlich (vgl. E. 2.3) auch formgerecht eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerinnen, welche wegen der beanstandeten aufenthaltsbeendenden Massnahme das Land zu verlassen hätten (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG), ist einzutreten.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach, soweit die entsprechenden Rügen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids verfassungsbezogen substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.2.2. Dem Urteil ist grundsätzlich der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der erstellte Sachverhalt und die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich teilweise darauf, ihre bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe den Anspruch des Vaters und der Tochter auf Schutz ihres Familienlebens bzw. ihres persönlichen Umgangs nach Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 9 KRK (Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen) verletzt und dem Kindeswohl zu wenig Rechnung getragen. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu ihren diesbezüglich bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten setzen sie sich nur vereinzelt weiterführend auseinander. Die Beschwerdeführerinnen machen vor Bundesgericht nicht mehr geltend, wegen der Integration der Mutter bzw. der vom ehemaligen Gatten ihr gegenüber geübten häuslichen Gewalt ausländerrechtlich über einen (nachehelichen) Bewilligungsanspruch zu verfügen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG). Die Frage ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerinnen bezüglich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung lediglich appellatorisch ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellen, ohne auszuführen, 
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2.3.2. Nicht weiter zu berücksichtigen sind im Folgenden die Anpassung des Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2015 auf den 1. Juli 2015 sowie ihre Ehe mit E.________ und sämtliche damit verbundenen Ausführungen. Ausgangspunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung bildet die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. hier dem 24. März 2015; sämtliche seitherigen (Weiter-) Entwicklungen der Verhältnisse können nicht in die bundesgerichtliche Beurteilung einfliessen, da es sich dabei um unzulässige echte Noven handelt, die Gegenstand des im Kanton neu eingeleiteten Verfahrens bilden (Art. 99 BGG; Stellenzusicherung für E.________; Heirat von E.________, Erklärung zuhanden der zuständigen KESB usw.).
16
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK begründet praxisgemäss kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6 S. 46 ff.; 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 ff. mit Hinweisen; Urteil 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 2.2; vgl. EGMR-Urteil 
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3.2. Einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK anerkennt die bundesgerichtliche Praxis nach dem Scheitern einer Beziehung, wenn zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und dem Kind (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, (3) die Bindung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und (4) das bisherige Verhalten des nachzugswilligen ausländischen Elternteils in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses" Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.3.1; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2; 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3; 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4). Bei der entsprechenden Interessenabwägung ist als ein Kriterium unter anderen (Schutz der öffentlichen Ordnung, Umsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik usw. [vgl. Art. 121a BV]) - dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK; Urteile 2C_497/ 2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5 und 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 mit Hinweisen). Nur mit Zurückhaltung darf auf eine staatliche Pflicht geschlossen werden, eine Bewilligung erteilen oder verlängern zu müssen, wenn nicht der umgangs-/besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte um eine Verlängerung der Bewilligung nachsucht, sondern - wie hier - der ausreisepflichtige sorge- und obhutsberechtigte Elternteil den Anspruch zur Erleichterung des Kontakts zwischen dem gemeinsamen Kind und dem gefestigt anwesenheitsberechtigten anderen Elternteil geltend macht und auf diesem Weg für sich und das Kind eine Bewilligung erhältlich machen will. Ein solcher umgekehrter Familiennachzug ist nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zu gestatten, so etwa wenn das Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47; 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251; Urteile 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 und 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.2).
18
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind so oder anders in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf persönlichen Umgang ("Besuchsrecht" und allenfalls dem Recht zur [Mit-]Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es - je nach den Umständen des Einzelfalls -, wenn der ausländische Elternteil den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten und über die neuen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann; nötigenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hinsichtlich der persönlichen Kontakte bzw. des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGE 142 II 35 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteile 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2; 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2 und 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4, dort insbesondere 4.1.4).
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3.3.2. Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen. Das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat gegebenenfalls das Land mit diesem zu verlassen, wenn er in der Schweiz über keine Aufenthaltstitel (mehr) verfügt (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Mit der Abmeldung bzw. einer je nach der Bewilligungsart unterschiedlichen Dauer des Aufenthalts in der Heimat erlöscht die Bewilligung des mit dem sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteil ausreisepflichtigen Kindes (Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AuG; Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 in fine; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4). Für schulpflichtige Kinder ist der Umzug in die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Betreuungsrecht zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung durch die Eltern mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind und deswegen noch als anpassungsfähig gelten können (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1 mit Hinweisen; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4; 2C_260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; Urteil 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010, in BGE 136 III 353 nicht publ. E. 2).
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Erwägung 4
 
Der angefochtene Entscheid entspricht den Vorgaben des bundesgerichtlichen Praxis und verletzt im Rahmen des durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) kein Bundesrecht:
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4.1. Die Beschwerdeführerin 2 steht nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil unter der ausschliesslichen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter; dem Vater ist ein übliches Besuchsrecht zuerkannt worden. Zwar macht er geltend, im Einverständnis mit der Mutter die Beziehungen zu seiner Tochter heute viel enger zu leben und diese jedes Wochenende bei sich zu Hause zu haben und sie jeweils am Mittwochabend auch zu betreuen; er belegt seine Behauptungen indessen nicht weiter. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten wäre es an den Beschwerdeführerinnen gewesen, den Umfang sowie die Art und Weise der tatsächlichen Betreuung durch den jeweiligen Elternteile glaubwürdig zu belegen. Die diesbezüglich von ihnen angerufenen Beweismittel sind jüngeren Datums als der angefochtene Entscheid (24. März 2015), weshalb sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Verfahrensgegenstands nicht damit auseinandersetzen konnte.
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4.2. Die kantonalen Behörden sind davon ausgegangen, dass die Vater-Tochter-Beziehung affektiv wie wirtschaftlich nur begrenzt und nicht besonders eng gelebt wird (vgl. das Urteil 2C_62/2010 vom 30. August 2010 E. 2 [Aufenthaltsrecht für türkisches Kind und sorgeberechtigte türkische Mutter aufgrund der Beziehungen zum als Flüchtling anerkannten, niederlassungsberechtigten türkischen Vater]). Dies ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht (Beweiswürdigung) nicht zu beanstanden: Der Vater hat wiederholt im Beisein seiner Tochter gegen die Mutter häusliche Gewalt geübt; dabei gestand er zu, dass er 2007 auch versucht habe, sie mit einem Kissen zu ersticken, und es wegen seiner psychischen Probleme immer wieder dazu komme, dass er die Kontrolle verliere und sich über Kleinigkeiten aufrege. Am 30. August 2011 führte er aus, seine Gattin auch nach der Wiederaufnahme der Ehe im Streit bzw. im Affekt geschlagen zu haben. Schliesslich wurde er am 12. September 2011 wegen versuchter Drohung zum Nachteil seiner ehemaligen Gattin mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- belegt. Der Strafbefehl beruhte darauf, dass er vor seiner Tochter seine Gattin mit einem Messer in der Hand bedroht hatte. Entgegen den unbewiesenen Behauptungen der Beschwerdeführerinnen erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob und welche affektiven Beziehungen des Vaters zum Kind bestehen bzw. in welchem Umfang solche in dessen wohlverstandenen Interessen liegen. In wirtschaftlicher Hinsicht sind die Bindungen des Vaters zur Tochter gering bzw. inexistent: Gemäss Scheidungsurteil schuldet D.________ für diese monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.--, sobald er eine Vollzeitstelle antritt. Hierzu ist es bisher nie gekommen, weshalb er für seine Tochter keinerlei finanzielle Leistungen erbracht hat, auch wenn er sie ab und zu sehen oder hüten und damit eine gewisse Naturalleistung erbringen sollte.
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4.3. Das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 kann seinerseits nicht als tadellos gelten: Seit ihrer Einreise waren sie und ihr Gatte dauerhaft auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Sie arbeitete zwar als Coiffeuse und ging Putzarbeiten nach, doch handelte es sich dabei lediglich um punktuelle Aktivitäten, welche es ihr nie oder nur ganz beschränkt erlaubten, für den Lebensaufwand der Familie aufzukommen (monatliches Einkommen zwischen Fr. 136.-- und Fr. 500.-- [netto]). Von Juli 2009 bis Juli 2013 bezogen sie und ihre Familie Fr. 150'000.-- von der Sozialhilfe; gemäss dem angefochtenen Urteil dauert der Bezug an und hat sich die Beschwerdeführerin kaum ernsthaft um eine existenzsichernde Arbeit bemüht, auch wenn ihr die vorübergehenden Krankheitszeiten im Zusammenhang mit den ehelichen Problemen zugute gehalten werden und angenommen wird, dass sie ab dem 1. Februar 2015 ein Bruttoeinkommen von Fr. 1'720.-- erwirtschaftet hat, wie sie dies in Aussicht stellte. Sie ist über Jahre hinweg nicht willens bzw. aufgrund ihrer beschränkten Integration und den sprachlichen Problemen nicht fähig gewesen, eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit zu finden; die Suche nach einer solchen war ihr ab dem 3. Altersjahr der Tochter jedoch zumutbar (vgl. Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4).
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4.4. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin 1 am 27. November 2008 wegen Sozialhilfebetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde. Zwar liegt die Verurteilung - wie die Beschwerdeführerinnen einwenden - bereits einige Zeit zurück, doch bestätigt das diesbezügliche Verhalten die Annahme der kantonalen Behörden, dass die Beschwerdeführerin 1 sich eher auf die Sozialhilfe, denn auf ihre Arbeitsfähigkeit verliess. Im Übrigen kann ihr damaliges Verhalten insofern nicht als Bagatelle gelten, als es heute in den Anwendungsbereich von Art. 121 Abs. 3 lit. b BV und dessen gesetzliche Umsetzung fallen würde (Verlust des Aufenthaltsrechts wegen missbräuchlichem Bezug von Sozialhilfegeldern; BGE 139 I 16 ff.). Die Verurteilung hielt sie schliesslich nicht davon ab, während der Abwesenheit der Eigentümerin des Coiffeursalons, in dem sie arbeitete, einen Bekannten illegal zu beschäftigen ("Schwarzarbeit"), wofür sie am 25. September 2013 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt wurde.
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4.5. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist und mit der Sprache sowie der Kultur ihres Heimatlands noch bestens vertraut. Sie hat dort mit ihrer Tochter wiederholt Ferien verbracht und ihr Kind (als Dreijährige) auch vorübergehend der Familie in der Türkei anvertraut. Teilweise besuchte die Beschwerdeführerin 2 ihre Verwandten dort zudem auch bereits allein. Es ist der Beschwerdeführerin 1 - nachdem sie selber davon ausgeht, dass ihr keine Gefahr droht, und das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, dass auch ihre Tochter keine Reflexverfolgung zu befürchten hat - zumutbar, mit dieser in die gemeinsame Heimat zurückzukehren. Als Coiffeuse wird sie dort ebenfalls eine Arbeitsstelle finden und sich eine Existenzgrundlage aufbauen können. Zwar wird es für ihre Tochter nicht unbedingt einfach sein, die Schweiz zu verlassen, nachdem sie hier geboren und eingeschult ist; sie befindet sich jedoch noch in einem anpassungfähigen Alter und verfügt insofern über eine gute Ausgangslage für eine rasche Integration in ihrer Heimat, als sie sich bereits bei der Familie in der Türkei aufgehalten hat und sie mit der türkischen Sprache und Kultur vertraut ist. Die Beziehung zu ihrem Vater wird sie über die neuen Kommunikationsmittel praktisch täglich pflegen können; im Übrigen stehen ihr Besuchsaufenthalte bei diesem in der Schweiz offen, auch wenn er seinerseits nicht in die Türkei reisen kann, ohne seinen Flüchtlingsstatus zu verlieren bzw. sich allenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sehen.
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Erwägung 5
 
5.1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2015 verletzt kein Bundesrecht; die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Über die neue familiäre Situation und den damit allenfalls verbundenen Bewilligungsanspruch in Anwendung von Art. 42 AuG werden die kantonalen Behörden zu befinden haben.
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5.2. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. November 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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