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Informationen zum Dokument  BGer 6B_884/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_884/2016 vom 07.11.2016
 
{T 0/2}
 
6B_884/2016
 
 
Urteil vom 7. November 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Juli 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. September 2016 stellte er ein Gesuch um Kostenerlass. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, er sei bedürftig. Er macht vielmehr nur geltend, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch mit einer angeblichen Staatshaftung. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 6. September 2016 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 19. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 18. September 2016 (Postaufgabe: 19. September 2016) ersuchte dieser mit dem Hinweis auf die angebliche Staatshaftung erneut um Kostenerlass und/oder um eine längere Zahlungsfrist. Eine weitere Nachfristansetzung kommt nicht in Betracht. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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