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Informationen zum Dokument  BGer 1B_398/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_398/2016 vom 07.11.2016
 
{T 0/2}
 
1B_398/2016
 
 
Urteil vom 7. November 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; nachträglicher Entscheid / DNA-Analyse (Fristwahrung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 29. September 2016 in Bezug auf den Verurteilten A.________ in einem nachträglichen Verfahren die Erstellung eines DNA-Profils anordnete;
 
dass A.________ hiergegen bei der Staatsanwaltschaft einen - vom 11. Oktober 2016 - datierten Rekurs deponierte, welcher zuständigkeitshalber ans Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet wurde;
 
dass die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 wegen verspäteter Einreichung des Rekurses auf diesen nicht eingetreten ist (Art. 89 ff. in Verbindung mit Art. 396 StPO);
 
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 22. Oktober 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, beim Obergericht eine Stellungnahme einzuholen;
 
dass der Beschwerdeführer den Beschluss der Beschwerdekammer ganz allgemein beanstandet;
 
dass er sich indes dabei mit der Begründung des Beschlusses nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. November 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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