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Informationen zum Dokument  BGer 1C_354/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_354/2015 vom 03.11.2016
 
{T 1/2}
 
1C_354/2015
 
 
Verfügung vom 3. November 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Gemeinde Zuoz, 7524 Zuoz,
 
Beschwerdeführerin,
 
handelnd durch den Gemeinderat Zuoz, 7524 Zuoz,
 
und dieser substituiert durch Rechtsanwalt
 
Stefan Metzger,
 
gegen
 
Regierung des Kantons Graubünden,
 
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juni 2015 der Regierung des Kantons Graubünden.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Gemeinde Zuoz ihre am 30. Juni 2015 gegen den am 2. Juni 2015 betreffend Aufsichtsangelegenheit (Zweitwohnungen) ergangenen Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 zurückgezogen hat;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;
 
 
 wird verfügt:
 
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_354/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Regierung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Kreis Oberengadin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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