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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1197/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_1197/2016 vom 31.10.2016
 
{T 0/2}
 
6B_1197/2016
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kostenerlassgesuch,
 
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
 
vom 26. November 2015.
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Obergericht des Kantons Bern sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 26. November 2015 zweitinstanzlich des versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie zu den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 3'600.--. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Gesuchsteller am 18. Dezember 2015 zugestellt. In der Folge wurde dieser vom Obergericht u.a. mit Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2016 aufgefordert, die Gerichtskosten von Fr. 3'600.-- zu begleichen.
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Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 an das Bundesgericht beantragt der Gesuchsteller, es seien ihm die Gerichtskosten von Fr. 3'600.-- zu erlassen. Er rügt, das Urteil vom 26. November 2015 verletze in verschiedener Hinsicht die BV und sei in grober Missachtung der Strafprozessordnung ergangen.
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2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 3'600.-- ist nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem anfechtbaren Entscheid mangelt. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, erstinstanzlich über Gesuche um Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO zu befinden.
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3. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Soweit die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil vom 26. November 2015 entgegenzunehmen ist, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, da die Beschwerde offensichtlich verspätet erfolgte.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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