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Informationen zum Dokument  BGer 5A_811/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_811/2016 vom 31.10.2016
 
{T 0/2}
 
5A_811/2016
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Psychiatrische Klinik B.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich (betreffend die am 27. September 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik B.________) abgewiesen hat,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, gemäss ärztlichem Gutachten leide die zum 18. Mal stationär behandelte Beschwerdeführerin an einer Erkrankung... mit..., die nicht krankheitseinsichtige Beschwerdeführerin müsse zwingend stationär behandelt werden, weil sie andernfalls die Medikation absetzen und andere gefährden würde,
2
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
4
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
5
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 25. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
6
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
7
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
8
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Oktober 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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