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Informationen zum Dokument  BGer 4A_574/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_574/2016 vom 27.10.2016
 
{T 0/2}
 
4A_574/2016
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Kanton Basel-Landschaft,
 
vertreten durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
 
Kanton Basel-Landschaft,
 
2. Psychiatrie Baselland,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensentscheid, Zuständigkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
 
Verwaltungsrecht, vom 7. September 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Klage gegen die Beschwerdegegner erhob und beantragte, diese seien zur Bezahlung von Fr. 250'000.-- "Genugtuung inkl. Schadenersatz" zu verpflichten;
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Klage damit begründete, in den Jahren 1990, 1996, 2002, 2003 und 2011 einen unrechtmässigen fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrie erlitten zu haben, weshalb sie einen Haftpflichtanspruch aus einem medizinischen Behandlungsverhältnis und damit zusammenhängenden behördlichen Anordnungen geltend mache;
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. September 2016 auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht eintrat und die Angelegenheit zum Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegner überwies;
 
dass das Kantonsgericht seinen Entscheid damit begründete, dass das im kantonalen Haftungsgesetz vorgesehene Verfahren für die Beurteilung von Staatshaftungsklagen mit dem Kantonsgericht als erste und einzige kantonale Instanz die bundesrechtlichen Vorgaben der double-instance nicht erfülle;
 
dass deshalb eine echte Gesetzeslücke vorliege, da das Gesetz keine Antwort darauf gebe, welche Behörde als erste Instanz für die Behandlung einer Haftungsforderung zuständig und in welcher Form das zweistufige kantonale Verfahren ausgestaltet sei;
 
dass damit die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht möglich sei, weshalb die Gesetzeslücke nach derjenigen Regel zu schliessen sei, die das Gericht als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB);
 
dass es deshalb sachgerecht erscheine, das Verfahren als Ganzes zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die Beschwerdegegner zu überweisen, wobei in den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen sei, dass der Entscheid mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden könne;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 30. September 2016 (Eingang 10. Oktober 2016) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe im angefochtenen Urteil "nur theoretisch über das Haftungsgesetz spekuliert" und habe ihre Ausführungen betreffend ihrem unrechtmässigen Freiheitsentzug verbunden mit den Medikationsfehlern und der unterlassenen Patienteninformation unberücksichtigt gelassen, weshalb sie das Bundesgericht darum ersuche, sich ihrer Sache anzunehmen;
 
dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich den Inhalt des angefochtenen Urteils verkennt und ihre Ausführungen an der Sache vorbei gehen;
 
dass in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zur erörterten Eintretensfrage Stellung genommen wird;
 
dass die Eingabe damit den genannten Begründungsanforderungen nicht genügt, womit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page
 
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