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Informationen zum Dokument  BGer 8C_565/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_565/2016 vom 26.10.2016
 
{T 0/2}
 
8C_565/2016
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Nebenverdienst),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 5. Juli 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1988, war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 mit Vollzeitpensum für die Versicherung B.________ tätig. Am 26. März 2013 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an. Per 1. April 2013 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) meldete der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: ÖAK oder Beschwerdegegnerin) am 18. Februar 2014, dass sich die Versicherte per 3. Februar 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe. Anlässlich einer Dossierrevision im Auftrag des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) holte die ÖAK im Mai 2015 bei Arbeitgebern der Versicherten Auskünfte ein. Daraufhin stellte die ÖAK fest, dass die Versicherte in Verletzung ihrer Auskunftspflicht verschiedene erzielte Zwischenverdienste nicht deklariert hatte. In der Folge hob die ÖAK ihre Abrechnungen über die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Monate April bis September 2013 wiedererwägungsweise auf und forderte für diesen Zeitraum von der Versicherten Fr. 4'959.20 an zu viel ausgerichteter Entschädigung zurück (Verfügung vom 6. Oktober 2015). Auf Einsprache hin hielt die ÖAK an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juli 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid sowie die Rückforderung im Betrag von Fr. 4'959.20 für die Monate April bis September 2013 seien aufzuheben.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).
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Ein Nebenverdienst ist jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Ein Nebenverdienst bleibt bei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Eine Steigerung des Nebenverdienstes kann aber zur Annahme von Zwischenverdienst führen (BGE 123 V 230; ARV 2014 S. 215, 8C_265/2014 E. 2 mit Hinweis; zum Verhältnis von Zwischen- und Nebenverdienst: BGE 125 V 475, 123 V 230 E. 3c S. 233).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang die Versicherte für die in den Monaten April bis September 2013 bezogene Arbeitslosenentschädigung rückerstattungspflichtig ist. Dabei stellt sich die Frage der Qualifikation des von ihr während der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens als Fachberaterin Computer in der C.________ AG sowie als Verkaufsberaterin in der Fotoabteilung der D.________ AG. Während Verwaltung und Vorinstanz dieses Einkommen als Zwischenverdienst bei der Arbeitslosentaggeldberechnung miteinbezogen, macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei als Nebenverdienst nicht zu berücksichtigen (Art. 24 Abs. 3 Satz 2 AVIG).
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3.1. Praxisgemäss sind auch Nebenverdienste (Art. 23 Abs. 3 AVIG), die nicht versichert sind und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bleiben (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da ihre rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (ARV 2014 S. 215, 8C_265/2014 E. 3.3 mit Hinweis).
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3.2. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ausgeübten Erwerbstätigkeiten für die D.________ AG und die C.________ AG die ihr obliegende Meldepflicht verletzt hat. Laut ebenfalls unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung arbeitete sie vom 1. Dezember 2012 bis 8. Mai 2013 stundenweise für die D.________ AG. Infolge einer wirtschaftlichen Reorganisation übernahm die C.________ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin und beschäftigte diese vom 9. Mai bis 30. September 2013 mit einem Pensum von 20 %. Gemäss angefochtenem Entscheid steht zudem fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ihr Pensum als Aushilfsverkäuferin nach dem Verlust ihrer von Anfang an bis zum 31. März 2013 befristet gewesenen Haupttätigkeit bei der Versicherung B.________ nicht erhöht hat.
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3.3. Nach Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Aushilfsverkäuferin vier Monate vor der im Voraus bestimmten Beendigung der per 31. März 2013 befristeten Haupttätigkeit aufgenommen. Bei Aufnahme der Aushilfstätigkeit am 1. Dezember 2012 sei daher das zeitlich kurz bevorstehende Ende des befristeten Hauptarbeitsvertragsverhältnisses absehbar gewesen. Der Verdienst aus der Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin sei deshalb mit Blick auf die seit Januar 2013 gültige Weisung des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. C11) als Zwischenverdienst zu qualifizieren. An der Absehbarkeit der Beendigung des Hauptarbeitsvertragsverhältnisses ändere nichts, auch wenn die Versicherte auf eine Vertragsverlängerung gehofft habe.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Vorweg rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie habe sich zur angeblich unzutreffenden vorinstanzlichen Annahme hinsichtlich des Motives der Aufnahme der Nebentätigkeit vor Erlass des angefochtenen Entscheides nicht äussern können. Davon kann keine Rede sein. Soweit der Einwand der Versicherten überhaupt der qualifizierten Rügepflicht (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 mit Hinweisen) genügt, steht aktenkundig fest, dass die vor Bundesgericht beanstandete Begründung nicht erst im angefochtenen Gerichtsentscheid, sondern von der ÖAK bereits im Einspracheentscheid angeführt worden war. Weshalb die Beschwerdeführerin die entsprechenden Tatsachenfeststellungen der ÖAK nicht bereits im kantonalen Verfahren kritisiert hat, ist nicht nachvollziehbar und schliesst jedenfalls die vor Bundesgericht gerügte angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus.
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3.4.2. Im Übrigen zeigt die Versicherte nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt habe. Sie selber weist zutreffend darauf hin, dass sie laut angefochtenem Entscheid nach Eintritt der Arbeitslosigkeit durch Beendigung der befristeten Haupttätigkeit die Nebentätigkeit unbestritten nicht ausgeweitet und keinen Mehrverdienst erzielt habe. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass aus dem Urteil 8C_265/2014 vom 27. August 2014 auf die Bundesrechtswidrigkeit der Weisung gemäss Rz. C11 der AVIG-Praxis ALE zu schliessen wäre. Jedenfalls ist aus dem genannten Urteil nicht zu folgern, dass der Zusatzverdienst aus einer vor Beendigung des befristeten Hauptarbeitsverhältnisses aufgenommenen Beschäftigung zwingend als Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren sei. Soweit die Versicherte schliesslich beanstandet, die vorinstanzliche Qualifikation der Aushilfstätigkeit als Zwischenverdienst hätte "zu höheren Taggeldern" führen müssen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der Beschwerde. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, weshalb der angefochtene Entscheid mit Blick auf diese Rüge in Bezug auf die hier einzig strittige Rückforderung der ÖAK Bundesrecht verletzen würde.
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3.5. Die vorinstanzliche Bestätigung der Qualifikation des Einkommens aus der Tätigkeit als Aushilfsverkäuferin gemäss Einspracheentscheid der ÖAK ist nach dem Gesagten unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und folglich abzuweisen.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Oktober 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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